Glossar Baurecht

Die wichtigsten Begriffe aus Bauvertrag, VOB/B, HOAI, Gewährleistung und Gewerbemietrecht – kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.

B


Bauablaufstörung
Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Bauausführung durch Umstände aus dem Risikobereich einer Vertragspartei oder durch höhere Gewalt verzögert oder behindert wird. Sie kann Bauzeitverlängerung, Schadens- oder Entschädigungsansprüche auslösen und muss bauablaufbezogen dargestellt werden.
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist die vor Vertragsschluss vom Unternehmer dem Verbraucher zu übergebende Darstellung der wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks. Sie wird Vertragsinhalt und muss insbesondere Bauweise, Ausstattung, Energiekennwerte und Bauzeit enthalten.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist der behördliche Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie ist Voraussetzung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben und erlischt regelmäßig nach drei Jahren bei Nichtbeginn.
Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung ist ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung. Sie schützt vor Insolvenzrisiken und ist eines der schärfsten Druckmittel des Unternehmers im laufenden Bauvertrag.
Bauleitung
Die Bauleitung überwacht die Bauausführung im Sinn der öffentlich-rechtlichen Bauordnung. Der verantwortliche Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung entspricht – er haftet bei Verstößen persönlich.
Baumangel
Baumangel ist der Oberbegriff für jede negative Abweichung des Bauwerks von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, der vorausgesetzten Verwendung oder den anerkannten Regeln der Technik. Er löst die Mängelrechte des Bestellers nach §§ 634 ff. BGB aus.
Bautagebuch
Das Bautagebuch dokumentiert tagesaktuell den Bauablauf: Wetter, anwesende Gewerke, Personal, ausgeführte Arbeiten, Behinderungen und Anweisungen. Es gehört zur Objektüberwachung (HOAI LP 8) und hat erheblichen Beweiswert bei Bauablaufstörungen.
Bauüberwachung
Die Bauüberwachung ist die in Leistungsphase 8 HOAI geschuldete Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Plänen, Leistungsbeschreibung und anerkannten Regeln der Technik. Sie schützt den Bauherrn vor Ausführungsmängeln und ist eine zentrale Architektenpflicht.
Bedenkenanmeldung
Die Bedenkenanmeldung ist der schriftliche Hinweis des Unternehmers an den Besteller, dass eine vorgesehene Leistung, Anordnung, Stoffe, Vorleistung oder Planung mangelhaft oder ungeeignet ist. Sie ist eine Prüf- und Hinweispflicht und entlastet den Unternehmer von der Mängelhaftung, wenn der Besteller trotzdem auf der Ausführung besteht.
Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen, auf bloße Zahlungsaufforderung des Gläubigers zu leisten, ohne dass dieser den Sicherungsfall zunächst beweisen muss. Streit über Berechtigung wird in einen späteren Rückforderungsprozess verlagert.