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Glossar Baurecht

Die wichtigsten Begriffe aus Bauvertrag, VOB/B, HOAI, Gewährleistung und Gewerbemietrecht, kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.

56 Einträge · Stand Juli 2026

A


Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
§ 640 BGB§ 12 VOB/B
Abnahmeverweigerung
Der Besteller darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sind aber im Abnahmeprotokoll vorzubehalten. Unberechtigte Verweigerung kann zu fiktiver Abnahme und Schadensersatz führen.
§ 640 Abs. 1 BGB§ 12 VOB/B
Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist die Teilvergütung für bereits in sich abgeschlossene und vertragsgemäße Bauleistungen vor Schlussrechnung und Abnahme. Sie sichert den Unternehmer vor Vorleistungsrisiken und ist gesetzlich in § 632a BGB sowie § 16 VOB/B geregelt.
§ 632a BGB§ 16 Abs. 1 VOB/B
Abstandsfläche
Die Abstandsfläche ist die vor Außenwänden einzuhaltende Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist. Sie schützt Belichtung, Belüftung, Brand- und Sozialabstand und richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen, typisch 0,4 H, mindestens 3 m.
§ 6 MBO§ 6 BauO NRW
Anordnungsrecht
Das Anordnungsrecht erlaubt dem Besteller, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder zur Erreichung dieses Erfolgs notwendige Maßnahmen einseitig anzuordnen, wenn nach 30 Tagen keine Einigung über die Änderung erzielt wird. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Mehr- oder Mindervergütung.
§ 650b BGB§ 650c BGB

B


Bauablaufstörung
Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Bauausführung durch Umstände aus dem Risikobereich einer Vertragspartei oder durch höhere Gewalt verzögert oder behindert wird. Sie kann Bauzeitverlängerung, Schadens- oder Entschädigungsansprüche auslösen und muss bauablaufbezogen dargestellt werden.
§ 6 VOB/B§ 642 BGB
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist die vor Vertragsschluss vom Unternehmer dem Verbraucher zu übergebende Darstellung der wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks. Sie wird Vertragsinhalt und muss insbesondere Bauweise, Ausstattung, Energiekennwerte und Bauzeit enthalten.
§ 650j BGBArt. 249 EGBGB
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist der behördliche Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie ist Voraussetzung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben und erlischt regelmäßig nach drei Jahren bei Nichtbeginn.
§ 64 ff. BauO§ 29 ff. BauGB
Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung ist ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung. Sie schützt vor Insolvenzrisiken und ist eines der schärfsten Druckmittel des Unternehmers im laufenden Bauvertrag.
§ 650f BGB
Baulast
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird ins Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsicht eingetragen, nicht ins Grundbuch, und wirkt auch gegen Rechtsnachfolger.
§ 83 BauO NRW§ 71 LBO BW
Bauleitung
Die Bauleitung überwacht die Bauausführung im Sinn der öffentlich-rechtlichen Bauordnung. Der verantwortliche Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung entspricht, er haftet bei Verstößen persönlich.
§ 56 ff. MBO§ 650q BGB
Baumangel
Baumangel ist der Oberbegriff für jede negative Abweichung des Bauwerks von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, der vorausgesetzten Verwendung oder den anerkannten Regeln der Technik. Er löst die Mängelrechte des Bestellers nach §§ 634 ff. BGB aus.
§ 633 BGB§ 13 VOB/B
Bautagebuch
Das Bautagebuch dokumentiert tagesaktuell den Bauablauf: Wetter, anwesende Gewerke, Personal, ausgeführte Arbeiten, Behinderungen und Anweisungen. Es gehört zur Objektüberwachung (HOAI LP 8) und hat erheblichen Beweiswert bei Bauablaufstörungen.
HOAI LP 8§ 286 ZPO
Bauüberwachung
Die Bauüberwachung ist die in Leistungsphase 8 HOAI geschuldete Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Plänen, Leistungsbeschreibung und anerkannten Regeln der Technik. Sie schützt den Bauherrn vor Ausführungsmängeln und ist eine zentrale Architektenpflicht.
§ 650p BGBAnlage 10 HOAI
Bauvoranfrage
Die Bauvoranfrage ist ein vereinfachter Antrag, mit dem einzelne baurechtliche Fragen vor Stellung des Bauantrags verbindlich geklärt werden, z. B. die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der erteilte Vorbescheid bindet die Bauaufsicht in der Regel drei Jahre.
§ 75 MBO§ 77 BauO NRW
Bedenkenanmeldung
Die Bedenkenanmeldung ist der schriftliche Hinweis des Unternehmers an den Besteller, dass eine vorgesehene Leistung, Anordnung, Stoffe, Vorleistung oder Planung mangelhaft oder ungeeignet ist. Sie ist eine Prüf- und Hinweispflicht und entlastet den Unternehmer von der Mängelhaftung, wenn der Besteller trotzdem auf der Ausführung besteht.
§ 4 Abs. 3 VOB/B§ 13 Abs. 3 VOB/B
Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
§ 6 Abs. 1 VOB/B§ 642 BGB
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen, auf bloße Zahlungsaufforderung des Gläubigers zu leisten, ohne dass dieser den Sicherungsfall zunächst beweisen muss. Streit über Berechtigung wird in einen späteren Rückforderungsprozess verlagert.
§ 765 BGB§ 307 BGB

M


Mangelbeseitigungsanspruch
Der Mangelbeseitigungsanspruch (Nacherfüllung) gibt dem Besteller das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen beiden Varianten steht im Werkvertrag dem Unternehmer zu.
§ 635 BGB§ 13 Abs. 5 VOB/B
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, einen am Werk festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Sie ist nach BGB formfrei, nach VOB/B schriftlich zu erheben und Voraussetzung für die meisten Folgerechte wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme.
§ 635 BGB§ 13 Abs. 5 VOB/B
Mehrkostenanspruch
Mehrkostenansprüche entstehen, wenn sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ändert (Anordnung, Mengenänderung) oder der Bauablauf durch den Auftraggeber gestört wird. Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 650c BGB, § 2 VOB/B und § 642 BGB.
§ 650c BGB§ 2 VOB/B
Mieterausbau
Mieterausbau bezeichnet die individuelle Anpassung der Mieträume an die Bedürfnisse des Mieters, Trennwände, Bodenbeläge, Klimatechnik, Beleuchtung. Wer den Ausbau errichtet, wer ihn bezahlt und wer am Mietende zurückbauen muss, regeln Mieter und Vermieter vertraglich; ohne Regelung gilt § 539 Abs. 1 BGB.
Minderung
Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung wegen eines Werkmangels herabzusetzen, statt zurückzutreten. Sie setzt eine erfolglose Nacherfüllungsfrist voraus und ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich, anders als der Rücktritt.
§ 638 BGB§ 13 Abs. 6 VOB/B

S


Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
§ 641 BGB§ 14 VOB/B
Schriftformerfordernis (Gewerbemiete)
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
§ 550 BGB§ 578 BGB
Selbstvornahme
Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt zu verlangen. Zudem kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
§ 637 BGB§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
Sicherheitseinbehalt
Sicherheitseinbehalt ist der Teil der Vergütung, den der Besteller bis zur mangelfreien Vertragserfüllung oder bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückbehält. Üblich sind 5 % Vertragserfüllung und 5 % Gewährleistung, im Verbraucherbauvertrag auf 5 % der Vergütung gedeckelt.
§ 17 VOB/B§ 650m BGB
Staffelmiete (Gewerbe)
Bei der Staffelmiete vereinbaren Mieter und Vermieter im Vertrag konkret bezifferte Mietsteigerungen zu festen Zeitpunkten. Sie wirkt automatisch, ohne dass es einer Anpassungserklärung bedarf. In der Gewerbemiete ist sie zulässig und nicht, wie in der Wohnraummiete, an § 557a BGB gebunden.
Stundenlohnvertrag
Beim Stundenlohnvertrag wird die Bauleistung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Unternehmers vergütet. Er kommt vor allem für nicht vorhersehbare Arbeiten und kleinere Leistungen in Betracht und setzt eine ausdrückliche Vereinbarung sowie tägliche Stundennachweise voraus.
§ 631 BGB§ 15 VOB/B