Bauvertrag & VOB
Werkvertrag
Auch: § 631 BGB
Der Werkvertrag nach § 631 BGB verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines konkreten Werkerfolgs – nicht nur zu einer Tätigkeit. Der Besteller schuldet die vereinbarte Vergütung. Bauvertrag, Architektenvertrag und Bauträgervertrag sind besondere Werkverträge, die seit 2018 eigenständig im BGB geregelt sind.
Rechtsgrundlage: § 631 BGB
Erfolgs- statt Tätigkeitsorientierung
Anders als der Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Werkunternehmer einen konkreten Erfolg. Das mangelhafte Werk wird nicht durch bloßes Tätigwerden geschuldet – es muss nachgebessert werden, sonst greifen die Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB.
Spezielle Werkverträge
- Bauvertrag (§ 650a BGB)
- Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)
- Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p BGB)
- Bauträgervertrag (§ 650u BGB)
Abgrenzung
- Dienstvertrag
- Schuldet Tätigkeit ohne Erfolg (§ 611 BGB).
- Kaufvertrag
- Schuldet Übereignung einer bereits hergestellten Sache.
Ein Statiker, der eine Tragwerksberechnung erstellt, schuldet das fertige, mangelfreie Gutachten. Stürzt der danach errichtete Bau ein, weil die Berechnung fehlerhaft war, haftet der Statiker aus Werkvertrag.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)