Bauvertrag & VOB
Stundenlohnvertrag
Auch: Regiearbeit · Stundenlohnarbeit
Definition
Beim Stundenlohnvertrag wird die Bauleistung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Unternehmers vergütet. Er kommt vor allem für nicht vorhersehbare Arbeiten und kleinere Leistungen in Betracht und setzt eine ausdrückliche Vereinbarung sowie tägliche Stundennachweise voraus.
Rechtsgrundlage: § 631 BGB, § 15 VOB/B
Voraussetzungen
- Ausdrückliche Vereinbarung als Stundenlohnarbeit vor Ausführung.
- Werktäglich getrennte Stundenlohnzettel mit Datum, Personen, Art der Arbeit.
- Unverzügliche Vorlage beim Besteller – sonst Beweisproblem.
Vergütung
Vergütet werden tatsächlich aufgewendete Stunden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz, zuzüglich Geräte- und Materialkosten. Der Unternehmer muss wirtschaftlich arbeiten – ineffizienter Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig.
Abgrenzung
- Einheitspreisvertrag
- Abrechnung nach Mengen × Einheitspreis statt Stunden.
- Pauschalpreisvertrag
- Festpreis unabhängig vom Zeitaufwand.
Verwandte Begriffe
Einheitspreisvertrag
Beim Einheitspreisvertrag wird jede Position des Leistungsverzeichnisses mit einem festen Einheitspreis vereinbart und nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Besteller; bei erheblichen Mengenmehrungen kann der Preis anzupassen sein.
Pauschalpreisvertrag
Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Leistung zu einem festen Gesamtpreis vergütet. Mengenrisiken trägt grundsätzlich der Unternehmer; nur bei erheblicher Abweichung des tatsächlichen Aufwands oder bei Bestelländerungen ist die Vergütung anzupassen.
Nachtrag
Ein Nachtrag ist die nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Bauleistungen samt ihrer Vergütung. Rechtsgrundlage ist im BGB-Vertrag § 650b/c, in der VOB/B § 2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung, sofern er die geänderten Leistungen ankündigt und prüffähig abrechnet.
Ausführliche Ratgeber
Bauvertrag prüfen: Inhalt, Fallen und die Reform 2018
Bauvertrag prüfen vor der Unterschrift: Leistungsumfang, Vergütung, Bauzeit, Abnahme und Gewährleistung nach BGB und VOB/B. Reform 2018 erklärt.
Nachträge am Bau: Mehrvergütung richtig durchsetzen
Nachträge am Bau durchsetzen: Mehrvergütung nach § 2 VOB/B und §§ 650b, 650c BGB. Ankündigungspflicht, Dokumentation, typische Fehler.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)