Öffentliches Baurecht
Baugenehmigung
Auch: Bauerlaubnis
Definition
Die Baugenehmigung ist der behördliche Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie ist Voraussetzung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben und erlischt regelmäßig nach drei Jahren bei Nichtbeginn.
Rechtsgrundlage: § 64 ff. BauO, § 29 ff. BauGB
Verfahrensarten
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Standardfall).
- Vollverfahren bei Sonderbauten.
- Genehmigungsfreistellung im qualifiziert beplanten Bereich.
Prüfumfang
Geprüft werden insbesondere planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 30, 34, 35 BauGB), bauordnungsrechtliche Anforderungen (Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz) sowie nachbarschützende Vorschriften.
Abgrenzung
- Bauvoranfrage
- Bindende Vorabklärung einzelner Fragen – ersetzt keine Baugenehmigung.
- Schwarzbau
- Bauausführung ohne erforderliche Genehmigung – ordnungswidrig.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)