Öffentliches Baurecht

Baugenehmigung

Auch: Bauerlaubnis

Definition

Die Baugenehmigung ist der behördliche Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie ist Voraussetzung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben und erlischt regelmäßig nach drei Jahren bei Nichtbeginn.

Rechtsgrundlage: § 64 ff. BauO, § 29 ff. BauGB

Verfahrensarten

  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Standardfall).
  • Vollverfahren bei Sonderbauten.
  • Genehmigungsfreistellung im qualifiziert beplanten Bereich.

Prüfumfang

Geprüft werden insbesondere planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 30, 34, 35 BauGB), bauordnungsrechtliche Anforderungen (Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz) sowie nachbarschützende Vorschriften.

Abgrenzung

Bauvoranfrage
Bindende Vorabklärung einzelner Fragen – ersetzt keine Baugenehmigung.
Schwarzbau
Bauausführung ohne erforderliche Genehmigung – ordnungswidrig.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)