Baumängel
Zustandsfeststellung (§ 650g BGB)
Auch: gemeinsame Zustandsfeststellung · einseitige Zustandsfeststellung
Die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB ist die gemeinsame oder einseitige Dokumentation des Bauzustands, wenn der Besteller die Abnahme unter Berufung auf Mängel verweigert. Sie ersetzt die Abnahme nicht, schafft aber Beweis über offene Mängel und Fertigstellungsgrad.
Rechtsgrundlage: § 650g BGB
Wann greift § 650g BGB?
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Erscheint der Besteller trotz Aufforderung mit angemessener Frist nicht, darf der Unternehmer die Feststellung einseitig vornehmen.
Beweiskraft
- Nicht aufgeführte offenkundige Mängel gelten als nach Übergabe entstanden – Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers.
- Datum und Unterschriften beider Parteien (oder Nachweis der Aufforderung).
- Sicherung des Werkzustands für spätere Rechtsstreite.
Abgrenzung
- Abnahme
- Rechtsgeschäftliche Billigung – ersetzt die Zustandsfeststellung nicht.
- Beweissicherung
- Selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) bei Gericht – unabhängig von § 650g BGB.
Bauherr verweigert die Abnahme wegen Putzrissen. Der Unternehmer lädt zur Zustandsfeststellung mit Frist, der Bauherr erscheint nicht. Der Unternehmer dokumentiert einseitig den Zustand – spätere zusätzliche „neue" Mängel trägt der Bauherr.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)