Bauvertrag & VOB
Nachtrag (Bau)
Auch: Nachtragsforderung · Mehrvergütungsanspruch
Ein Nachtrag ist die nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Bauleistungen samt ihrer Vergütung. Rechtsgrundlage ist im BGB-Vertrag § 650b/c, in der VOB/B § 2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung, sofern er die geänderten Leistungen ankündigt und prüffähig abrechnet.
Rechtsgrundlage: § 650b BGB, § 650c BGB, § 2 VOB/B
Wann ein Nachtrag entsteht
- Geänderte Leistung – Besteller ordnet eine Änderung des Werkerfolgs an.
- Zusätzliche Leistung – Leistung, die im ursprünglichen Vertragsumfang nicht enthalten war.
- Mengenmehrung bei Einheitspreisverträgen über 10 % (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
Berechnung der Mehrvergütung
Nach § 650c BGB bemisst sich der Anspruch nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Alternativ darf der Unternehmer 80 % der angebotenen Mehrvergütung als Abschlag verlangen, bis Einigung erzielt ist. In der VOB/B richtet sich die Berechnung nach den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrags (Urkalkulation).
Formale Anforderungen
Empfehlung: Ankündigung in Textform vor Ausführung, Leistungsbeschreibung, Mengen, Einheits- und Gesamtpreis, Bezug zur Anordnung. Ohne Ankündigung kann der Anspruch im Einzelfall ganz oder teilweise entfallen.
Abgrenzung
- Stundenlohnarbeit
- Vergütungsform nach Aufwand, kein Nachtrag im engeren Sinne.
- Kulanzleistung
- Freiwillige Zusatzleistung ohne Vergütungsanspruch.
Der Bauherr ändert während der Ausführung den Bodenbelag von Fliesen auf Parkett. Der Unternehmer kündigt den Mehrpreis vor Einbau an und legt nach Ausführung eine prüffähige Nachtragsrechnung – Anspruch nach § 650c BGB.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)