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Bauvertrag & VOB

Teilkündigung (Bauvertrag)

Auch: Kündigung in Teilen

Definition

Die Teilkündigung beendet den Bauvertrag nur für einen abgrenzbaren Teil der Leistung. Sie ist nach § 648a Abs. 2 BGB möglich, wenn sich die Kündigung auf einen klar abgrenzbaren Teil bezieht, und führt zu einer entsprechend reduzierten Vergütung des Unternehmers.

Rechtsgrundlage: § 648a BGB, § 8 Abs. 3 VOB/B

Voraussetzungen

  • Klar abgrenzbarer Leistungsteil (technisch und wirtschaftlich trennbar).
  • Schriftform bei Verbraucherbauvertrag und im Anwendungsbereich VOB/B.
  • Kündigungsgrund bei außerordentlicher Teilkündigung (§ 648a Abs. 1 BGB).

Vergütungsfolgen

Für ausgeführte Teilleistungen volle Vergütung, für gekündigte Teile entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).

Abgrenzung

Vollkündigung
Beendet den gesamten Vertrag.
Anordnungsrecht
Einseitige Leistungsänderung (§ 650b BGB), kein Kündigungstatbestand.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)