Bauvertrag & VOB

Teilkündigung (Bauvertrag)

Auch: Kündigung in Teilen

Definition

Die Teilkündigung beendet den Bauvertrag nur für einen abgrenzbaren Teil der Leistung. Sie ist nach § 648a Abs. 2 BGB möglich, wenn sich die Kündigung auf einen klar abgrenzbaren Teil bezieht, und führt zu einer entsprechend reduzierten Vergütung des Unternehmers.

Rechtsgrundlage: § 648a BGB, § 8 Abs. 3 VOB/B

Voraussetzungen

  • Klar abgrenzbarer Leistungsteil (technisch und wirtschaftlich trennbar).
  • Schriftform bei Verbraucherbauvertrag und im Anwendungsbereich VOB/B.
  • Kündigungsgrund bei außerordentlicher Teilkündigung (§ 648a Abs. 1 BGB).

Vergütungsfolgen

Für ausgeführte Teilleistungen volle Vergütung, für gekündigte Teile entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).

Abgrenzung

Vollkündigung
Beendet den gesamten Vertrag.
Anordnungsrecht
Einseitige Leistungsänderung (§ 650b BGB) – kein Kündigungstatbestand.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)