Bauvertrag & VOB
Teilkündigung (Bauvertrag)
Auch: Kündigung in Teilen
Definition
Die Teilkündigung beendet den Bauvertrag nur für einen abgrenzbaren Teil der Leistung. Sie ist nach § 648a Abs. 2 BGB möglich, wenn sich die Kündigung auf einen klar abgrenzbaren Teil bezieht, und führt zu einer entsprechend reduzierten Vergütung des Unternehmers.
Rechtsgrundlage: § 648a BGB, § 8 Abs. 3 VOB/B
Voraussetzungen
- Klar abgrenzbarer Leistungsteil (technisch und wirtschaftlich trennbar).
- Schriftform bei Verbraucherbauvertrag und im Anwendungsbereich VOB/B.
- Kündigungsgrund bei außerordentlicher Teilkündigung (§ 648a Abs. 1 BGB).
Vergütungsfolgen
Für ausgeführte Teilleistungen volle Vergütung, für gekündigte Teile entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).
Abgrenzung
- Vollkündigung
- Beendet den gesamten Vertrag.
- Anordnungsrecht
- Einseitige Leistungsänderung (§ 650b BGB), kein Kündigungstatbestand.
Verwandte Begriffe
VOB/B
Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird, meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.
Verbraucherbauvertrag
Der Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt wird. Er gewährt dem Verbraucher besondere Schutzrechte, Baubeschreibung, Textform, Widerrufsrecht und begrenzte Abschläge.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)