Bauvertrag & VOB
Teilkündigung (Bauvertrag)
Auch: Kündigung in Teilen
Definition
Die Teilkündigung beendet den Bauvertrag nur für einen abgrenzbaren Teil der Leistung. Sie ist nach § 648a Abs. 2 BGB möglich, wenn sich die Kündigung auf einen klar abgrenzbaren Teil bezieht, und führt zu einer entsprechend reduzierten Vergütung des Unternehmers.
Rechtsgrundlage: § 648a BGB, § 8 Abs. 3 VOB/B
Voraussetzungen
- Klar abgrenzbarer Leistungsteil (technisch und wirtschaftlich trennbar).
- Schriftform bei Verbraucherbauvertrag und im Anwendungsbereich VOB/B.
- Kündigungsgrund bei außerordentlicher Teilkündigung (§ 648a Abs. 1 BGB).
Vergütungsfolgen
Für ausgeführte Teilleistungen volle Vergütung, für gekündigte Teile entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).
Abgrenzung
- Vollkündigung
- Beendet den gesamten Vertrag.
- Anordnungsrecht
- Einseitige Leistungsänderung (§ 650b BGB) – kein Kündigungstatbestand.
Verwandte Begriffe
VOB/B
Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird – meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.
Verbraucherbauvertrag
Der Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt wird. Er gewährt dem Verbraucher besondere Schutzrechte – Baubeschreibung, Textform, Widerrufsrecht und begrenzte Abschläge.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)