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Bauvertrag & VOB

Wie setze ich jemanden wirksam in Verzug? Mahnung, Muster und Fristen

Wann liegt Verzug vor?

Verzug setzt drei Dinge voraus: die Leistung ist fällig, sie ist möglich und der Schuldner erbringt sie schuldhaft nicht. Nach § 286 Absatz 1 BGB ist grundsätzlich eine Mahnung nötig. Bei einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit tritt Verzug ohne Mahnung ein, sobald der Termin verstrichen ist (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein (§ 286 Absatz 3 BGB).

Die wirksame Mahnung, Schritt für Schritt

Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung jetzt zu erbringen. Sie muss die Leistung konkret bezeichnen, eine angemessene Nachfrist setzen und den Willen erkennen lassen, sich nicht länger auf Verzögerungen einzulassen. Formfrei möglich, in der Praxis aber schriftlich mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung).

Muster: Mahnung zur Fertigstellung einer Bauleistung

Absender: [Name, Anschrift] Empfänger: [Firma, Anschrift] Ort, [Datum] Bauvorhaben [Objektadresse], Auftrag vom [Datum] Mahnung und Nachfristsetzung nach § 286 BGB Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage unseres Vertrags vom [Datum] schulden Sie die vollständige und mängelfreie Fertigstellung der Leistung [konkrete Bezeichnung, z. B. Rohbau Erdgeschoss] bis zum [vereinbarter Termin]. Dieser Termin ist verstrichen. Die Leistung ist bis heute nicht vollständig erbracht. Wir fordern Sie hiermit auf, die geschuldete Leistung bis spätestens [angemessene Nachfrist, z. B. 14 Tage] vollständig zu erbringen. Für den Fall, dass die Frist erneut verstreicht, behalten wir uns ausdrücklich vor, den Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Absatz 2, § 286 BGB) sowie weitere Rechte, insbesondere die Selbstvornahme (§ 637 BGB) beziehungsweise die Kündigung aus wichtigem Grund geltend zu machen. Eine vereinbarte Vertragsstrafe machen wir bereits jetzt vorsorglich geltend. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]

Muster: Zahlungsaufforderung mit Verzugsandrohung

Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Fälligkeit ist unsere Rechnung Nr. [Nummer] über [Betrag] EUR bis heute nicht ausgeglichen. Wir fordern Sie auf, den offenen Betrag bis spätestens [Datum, 10 bis 14 Tage] auf unser Konto zu überweisen. Mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Wir berechnen ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB, Entgeltforderung zwischen Unternehmern) beziehungsweise 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 BGB) sowie eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 Absatz 5 BGB). Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]

Wann eine Mahnung entbehrlich ist

Fälle, in denen Verzug ohne Mahnung eintritt
FallRechtsgrundlagePraxishinweis
Kalendertermin vereinbart§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGBDatum muss eindeutig sein, „bis KW 42“ genügt nur, wenn Woche eindeutig bezeichnet ist.
Ereignis mit Kalenderbezug§ 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB„14 Tage nach Übergabe“ genügt.
Ernsthafte Erfüllungsverweigerung§ 286 Absatz 2 Nr. 3 BGBErklärung des Schuldners, nicht leisten zu wollen.
Rechnung + 30 Tage§ 286 Absatz 3 BGBNur bei Entgeltforderungen; bei Verbrauchern muss auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen werden.
Besondere Interessenlage§ 286 Absatz 2 Nr. 4 BGBAusnahmefall, z. B. bei besonderer Eilbedürftigkeit.

Angemessene Nachfrist

Es gibt keine gesetzliche Regel für die Länge. Angemessen ist, was der Schuldner objektiv braucht, um die Leistung nachzuholen, ohne dass die Frist als Aufschub wirkt. In der Baupraxis sind 10 bis 21 Tage für einzelne Gewerke typisch, bei komplexen Restleistungen auch länger. Zu kurz gesetzte Fristen werden in eine angemessene Frist umgedeutet, machen die Mahnung also nicht unwirksam.

Folgen des Verzugs

  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszins (§ 288 Absatz 1 BGB) oder 9 Prozentpunkte über Basiszins bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Absatz 2 BGB).
  • Verzugsschaden: Rechtsverfolgungskosten, Mehrkosten, Mietausfall, Finanzierungszinsen (§ 280 Absatz 2 BGB).
  • Pauschale von 40 EUR bei Entgeltforderungen im geschäftlichen Verkehr (§ 288 Absatz 5 BGB).
  • Bei Werkverträgen: nach fruchtlosem Fristablauf Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB) und Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten.
  • Bei erheblicher Verzögerung: Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB).

Häufige Fehler

  • Mahnung ohne konkrete Nachfrist, das ist häufig unzureichend.
  • Zahlungsbetrag oder Leistung wird nicht eindeutig bezeichnet.
  • Keine Zugangsdokumentation, im Streitfall lässt sich der Zugang nicht beweisen.
  • Bei Verbrauchern fehlt der § 286-Absatz-3-Hinweis in der Rechnung.
  • Bei einem vereinbarten Kalendertermin wird trotzdem noch gemahnt und dabei implizit eine neue Frist gesetzt.

FAQ

Häufige Fragen

Reicht eine mündliche Mahnung?

Ja, § 286 BGB verlangt keine Form. In der Praxis empfiehlt sich aber die Schriftform mit Zugangsnachweis, weil sonst der Verzug im Streitfall nicht beweisbar ist.

Muss die Nachfrist bestimmt sein?

Eine bestimmte Frist ist nicht Voraussetzung des Verzugs, aber notwendig für Folgeansprüche wie Selbstvornahme oder Kündigung. Ohne Frist wirkt die Mahnung, die Rechtsfolgen bleiben aber begrenzt.

Ab wann fallen Verzugszinsen an?

Ab dem Tag nach Verzugseintritt. Bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit ab dem Folgetag des Termins, sonst ab dem Tag nach Zugang der Mahnung oder ab dem 31. Tag nach Rechnungszugang.

Was ist der Unterschied zwischen erster, zweiter und letzter Mahnung?

Rechtlich keiner. Verzug tritt bereits mit der ersten wirksamen Mahnung ein. Die dreistufige Praxis ist ein reines Höflichkeitsritual ohne rechtliche Wirkung.

Kann ich den Verzugsschaden pauschal berechnen?

Nein, der Verzugsschaden muss konkret nachgewiesen werden. Nur die 40-EUR-Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB und Verzugszinsen fallen pauschaliert an.

Weiterführend

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