Bauvertrag & VOB
Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)
Auch: Bauvertrag mit Verbrauchern
Der Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt wird. Er gewährt dem Verbraucher besondere Schutzrechte – Baubeschreibung, Textform, Widerrufsrecht und begrenzte Abschläge.
Rechtsgrundlage: § 650i BGB, § 650j BGB, § 650l BGB
Anwendungsbereich
Erfasst sind nur Verträge mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) über ein gesamtes Bauwerk oder einer einem Neubau gleichkommenden Umbaumaßnahme. Reine Gewerkeverträge mit Einzelhandwerkern fallen nicht darunter.
Zentrale Schutzrechte
- Baubeschreibung mit Mindestangaben (Art. 249 EGBGB), wird Vertragsinhalt.
- Textform des Vertrags (§ 650i Abs. 2 BGB).
- Widerrufsrecht von 14 Tagen mit Belehrungspflicht (§ 650l BGB).
- Abschlagsbegrenzung auf 90 % der Gesamtvergütung (§ 650m BGB).
- Pflicht zur Stellung einer Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung.
- Herausgabe aller Unterlagen, die der Verbraucher für den Nachweis gegenüber Behörden benötigt.
Rechtsfolgen bei Verstoß
Fehlende oder unvollständige Baubeschreibung wird zulasten des Unternehmers ausgelegt. Eine unterlassene Widerrufsbelehrung verlängert die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
Abgrenzung
- Bauvertrag
- Allgemeiner Bauvertrag nach § 650a BGB – ohne Verbraucherschutz.
- Bauträgervertrag
- Kauf eines noch zu errichtenden Gebäudes mit Grundstück (§ 650u BGB).
Ein privater Bauherr unterschreibt einen Generalunternehmer-Vertrag ohne Widerrufsbelehrung. Auch ein halbes Jahr später kann er den Vertrag noch widerrufen, weil die 14-Tage-Frist mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen hat.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)