Bauvertrag & VOB
Bedenkenanmeldung
Auch: Bedenkenhinweis · Bedenkenanzeige
Die Bedenkenanmeldung ist der schriftliche Hinweis des Unternehmers an den Besteller, dass eine vorgesehene Leistung, Anordnung, Stoffe, Vorleistung oder Planung mangelhaft oder ungeeignet ist. Sie ist eine Prüf- und Hinweispflicht und entlastet den Unternehmer von der Mängelhaftung, wenn der Besteller trotzdem auf der Ausführung besteht.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 VOB/B, § 13 Abs. 3 VOB/B
Wann Bedenken anzumelden sind
- Mangelhafte Vorleistungen anderer Unternehmer.
- Ungeeignete vom Besteller gestellte Stoffe oder Bauteile.
- Fehlerhafte oder unklare Anordnungen des Bestellers oder seines Architekten.
- Untaugliche Ausführungsart, die der Besteller fordert.
Form und Adressat
Die Bedenken sind schriftlich beim Besteller selbst anzubringen. Eine Mitteilung an den Bauleiter genügt regelmäßig nicht, sofern dieser nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist. Die Bedenken müssen konkret die Risiken und Folgen benennen, nicht nur pauschal Zweifel äußern.
Rechtsfolge
Wird die Bedenkenanmeldung formgerecht erhoben und besteht der Besteller dennoch auf der Ausführung, entfällt die Haftung des Unternehmers für daraus resultierende Mängel (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Unterlässt der Unternehmer die Anmeldung, haftet er trotz fremder Ursache.
Abgrenzung
- Behinderungsanzeige
- Anzeige einer Behinderung der Ausführung – wirkt auf Bauzeit und Vergütung, nicht auf Mängelhaftung.
- Mängelrüge
- Anzeige des Bestellers an den Unternehmer NACH Auftreten eines Mangels.
Ein Maler soll Latexfarbe auf einen ungeeigneten Untergrund auftragen. Er meldet beim Bauherrn schriftlich Bedenken an und beschreibt das Abplatzrisiko. Der Bauherr besteht auf der Ausführung – der Maler haftet später nicht für Abplatzungen.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)