Bauvertrag & VOB
Nachunternehmer
Auch: Subunternehmer · Subunternehmervertrag · NU
Nachunternehmer (auch: Subunternehmer) ist, wer im Auftrag eines Generalunternehmers oder eines anderen Unternehmers Bauleistungen erbringt. Vertraglich besteht keine Bindung zum Bauherrn – die Mängelrechte des Bauherrn richten sich gegen den Generalunternehmer, der seinerseits beim Nachunternehmer Regress nimmt.
Die Vertragskette
Der Bauherr beauftragt den Generalunternehmer (GU); der GU beauftragt Nachunternehmer für einzelne Gewerke. Die Mängelrechte des Bauherrn bestehen nur gegen den GU. Der GU wiederum macht den Mangel gegen den Nachunternehmer geltend (§ 634 BGB), gegebenenfalls über die Verjährungserleichterung des § 634a Abs. 3 BGB.
Mindestlohn-Haftung
Nach § 14 AEntG haftet der GU für die Zahlung des Mindestlohns durch seine Nachunternehmer – auch ohne Verschulden. Die Haftung erfasst die gesamte Subkette.
Sozialversicherungs- und Steuerabzug
Der Auftraggeber muss bei Bauleistungen die Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG einbehalten oder eine Freistellungsbescheinigung des Nachunternehmers vorlegen lassen.
Ein Bauherr stellt nach Bezug Risse in den Estrichen fest. Er macht den Mangel gegen den Generalunternehmer geltend. Der GU lässt nachbessern und nimmt anschließend Regress beim Estrich-Nachunternehmer.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)