Baumängel

Abnahmeverweigerung

Auch: Verweigerung der Abnahme

Definition

Der Besteller darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sind aber im Abnahmeprotokoll vorzubehalten. Unberechtigte Verweigerung kann zu fiktiver Abnahme und Schadensersatz führen.

Rechtsgrundlage: § 640 Abs. 1 BGB, § 12 VOB/B

Wesentlich oder unwesentlich?

Wesentlich ist ein Mangel, wenn er nach Art und Ausmaß die Funktionstauglichkeit des Werks erheblich beeinträchtigt oder die Gebrauchstauglichkeit aufhebt – Einzelfallbewertung.

Folgen unberechtigter Verweigerung

  • Fiktive Abnahme bei Fristsetzung des Unternehmers (§ 640 Abs. 2 BGB).
  • Annahmeverzug mit Vergütungsfolgen.
  • Möglicher Schadensersatzanspruch des Unternehmers.

Abgrenzung

Zustandsfeststellung
§ 650g BGB-Folge der Abnahmeverweigerung.
Mängelvorbehalt
Anmeldung bekannter Mängel im Abnahmeprotokoll.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)