Baumängel
Abnahmeverweigerung
Auch: Verweigerung der Abnahme
Definition
Der Besteller darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sind aber im Abnahmeprotokoll vorzubehalten. Unberechtigte Verweigerung kann zu fiktiver Abnahme und Schadensersatz führen.
Rechtsgrundlage: § 640 Abs. 1 BGB, § 12 VOB/B
Wesentlich oder unwesentlich?
Wesentlich ist ein Mangel, wenn er nach Art und Ausmaß die Funktionstauglichkeit des Werks erheblich beeinträchtigt oder die Gebrauchstauglichkeit aufhebt – Einzelfallbewertung.
Folgen unberechtigter Verweigerung
- Fiktive Abnahme bei Fristsetzung des Unternehmers (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Annahmeverzug mit Vergütungsfolgen.
- Möglicher Schadensersatzanspruch des Unternehmers.
Abgrenzung
- Zustandsfeststellung
- § 650g BGB-Folge der Abnahmeverweigerung.
- Mängelvorbehalt
- Anmeldung bekannter Mängel im Abnahmeprotokoll.
Verwandte Begriffe
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
Fiktive Abnahme
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.
Zustandsfeststellung
Die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB ist die gemeinsame oder einseitige Dokumentation des Bauzustands, wenn der Besteller die Abnahme unter Berufung auf Mängel verweigert. Sie ersetzt die Abnahme nicht, schafft aber Beweis über offene Mängel und Fertigstellungsgrad.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)