Architektenrecht
HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Auch: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die HOAI ist eine Bundesverordnung, die das Honorar von Architekten und Ingenieuren strukturiert. Seit der Novelle 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich, sondern Orientierungswerte; das Honorar ist frei verhandelbar und nur subsidiär nach der HOAI zu bemessen.
Rechtsgrundlage: HOAI 2021
Struktur der HOAI
Die HOAI ordnet Planungsleistungen in Leistungsbilder (z. B. Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung) und gliedert sie in neun Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
Honorarermittlung in drei Schritten
- Anrechenbare Kosten nach DIN 276 ermitteln.
- Honorarzone (I bis V) nach Schwierigkeitsgrad bestimmen.
- Honorarsatz und Leistungsphasen-Prozentsatz anwenden.
Status nach EuGH 2019 und HOAI 2021
Der EuGH hat die zwingenden Mindest- und Höchstsätze 2019 als europarechtswidrig bewertet (C-377/17). Die HOAI 2021 hat die Honorarbindung aufgegeben: Die Sätze gelten nur, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist. Für Altverträge unterscheidet die Rechtsprechung danach, wann der Vertrag geschlossen wurde.
Abgrenzung
- Architektenvertrag
- Der schuldrechtliche Vertrag (§ 650p BGB) – HOAI regelt nur das Honorar, nicht die Pflichten.
- Bauvertrag
- Vertrag über die Bauausführung – HOAI gilt dort nicht.
Ein Architekt rechnet nach Leistungsphasen 1–8 ab und legt die Schlussrechnung nach HOAI vor. Wurde im Vertrag ein Pauschalhonorar wirksam vereinbart, ist dieses maßgeblich – die HOAI-Tabellen sind nur Vergleichsmaßstab.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)