Baumängel

Minderung (§ 638 BGB)

Auch: Werklohnminderung · Preisminderung am Bau

Definition

Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung wegen eines Werkmangels herabzusetzen, statt zurückzutreten. Sie setzt eine erfolglose Nacherfüllungsfrist voraus und ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich – anders als der Rücktritt.

Rechtsgrundlage: § 638 BGB, § 13 Abs. 6 VOB/B

Voraussetzungen

  • Werkmangel im Sinne von § 633 BGB.
  • Erfolgte Abnahme oder Abnahmereife.
  • Wirksame Nacherfüllungsaufforderung mit angemessener Frist – fruchtloser Ablauf.
  • Minderungserklärung gegenüber dem Unternehmer.

Berechnung

Die Vergütung wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der mangelfreien zum Wert der mangelhaften Leistung gestanden hätte. In der Praxis wird häufig auf die Mängelbeseitigungskosten als Hilfsschätzung zurückgegriffen.

Abgrenzung

Rücktritt
Setzt erheblichen Mangel voraus und führt zur Rückabwicklung.
Selbstvornahme
Beseitigung durch Dritte mit Kostenerstattung – schließt Minderung nicht aus, wenn Beseitigung scheitert.
Schadensersatz statt der Leistung
Geldersatz nach § 281 BGB – Verschulden des Unternehmers nötig.
Praxisbeispiel

Nach Abnahme zeigen sich Schallschutzmängel der Wohnungstrennwand. Nach erfolgloser Nachfrist mindert der Bauherr den Werklohn um 12.000 € – kalkuliert nach gutachterlich ermittelter Wertminderung der Wohnung.

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)