Bauvertrag & VOB
Bauablaufstörung
Auch: Bauverzug · Behinderung im Bauablauf
Definition
Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Bauausführung durch Umstände aus dem Risikobereich einer Vertragspartei oder durch höhere Gewalt verzögert oder behindert wird. Sie kann Bauzeitverlängerung, Schadens- oder Entschädigungsansprüche auslösen und muss bauablaufbezogen dargestellt werden.
Rechtsgrundlage: § 6 VOB/B, § 642 BGB
Typische Ursachen
- Verzögerte Planlieferung oder fehlende Vorleistungen.
- Witterungseinflüsse außerhalb des Üblichen.
- Nachträgliche Anordnungen des Auftraggebers.
- Ausfälle anderer Gewerke.
Geltendmachung
Voraussetzung ist regelmäßig die unverzügliche Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Anschließend ist die Störung bauablaufbezogen zu dokumentieren – konkrete Soll-Ist-Gegenüberstellung.
Abgrenzung
- Bauverzug
- Verschuldetes Überschreiten von Vertragsfristen mit Verzugsfolgen.
- Höhere Gewalt
- Außergewöhnliches, unabwendbares Ereignis (§ 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B).
Verwandte Begriffe
Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
VOB/B
Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird – meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.
Mehrkostenanspruch
Mehrkostenansprüche entstehen, wenn sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ändert (Anordnung, Mengenänderung) oder der Bauablauf durch den Auftraggeber gestört wird. Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 650c BGB, § 2 VOB/B und § 642 BGB.
Ausführliche Ratgeber
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)