Öffentliches Baurecht
Erschließung
Auch: erschlossen · gesicherte Erschließung
Erschließung ist die Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsnetz – Straße, Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation. Sie ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit. Ohne gesicherte Erschließung ist ein Vorhaben nach § 30, 34 oder 35 BauGB regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
Rechtsgrundlage: § 30 BauGB, § 123 BauGB, § 127 BauGB
Bestandteile der Erschließung
- Verkehrliche Erschließung (Straße, gegebenenfalls über Baulast).
- Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
- Strom- und Wärmeversorgung.
- Telekommunikation (heute regelmäßig Glasfaser).
Wer trägt die Kosten
Die Gemeinde stellt die Erschließungsanlagen her und legt die Kosten anteilig auf die Anlieger um (§ 127 BauGB). Die Beiträge können erheblich sein – bei Ersterschließung mehrere zehntausend Euro je Grundstück.
Rechtliche Sicherung
Eine ausreichende Erschließung muss bei Erteilung der Baugenehmigung gesichert sein – nicht zwingend bereits hergestellt. Bei Hinterliegern wird die Zuwegung typischerweise durch Baulast oder Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch gesichert.
Ein Bauherr will im Außenbereich ein privilegiertes Vorhaben errichten. Die Gemeinde verweigert die Baugenehmigung mit Hinweis auf fehlende Erschließung. Solange Zufahrt und Wasser-/Abwasseranschluss nicht gesichert sind, ist auch das privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zulässig.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)