Bauvertrag & VOB

Pauschalpreisvertrag

Auch: Pauschalvertrag · Festpreisvertrag Bau

Definition

Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Leistung zu einem festen Gesamtpreis vergütet. Mengenrisiken trägt grundsätzlich der Unternehmer; nur bei erheblicher Abweichung des tatsächlichen Aufwands oder bei Bestelländerungen ist die Vergütung anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 631 BGB, § 2 Abs. 7 VOB/B

Arten

  • Detail-Pauschalvertrag: Pauschale auf konkretes Leistungsverzeichnis – Mengenrisiko begrenzt.
  • Global-Pauschalvertrag: Pauschale auf funktionale Beschreibung – Mengen- und Vollständigkeitsrisiko beim Unternehmer.

Vergütungsanpassung

Nach § 2 Abs. 7 VOB/B ist die Pauschale anzupassen, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vereinbarten so erheblich abweicht, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar wäre. Bei Anordnungen nach § 650b BGB folgt die Anpassung der allgemeinen Nachtragsregel.

Abgrenzung

Einheitspreisvertrag
Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Mengen × Einheitspreis.
Stundenlohnvertrag
Abrechnung nach Zeitaufwand – nur ausnahmsweise vereinbart.
Praxisbeispiel

Ein Generalunternehmer kalkuliert eine Pauschale auf Basis eines funktionalen LV. Während der Ausführung verlangt der Bauherr eine geänderte Fassade – Nachtrag und Pauschalanpassung folgen § 650c BGB.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)