Bauvertrag & VOB
Pauschalpreisvertrag
Auch: Pauschalvertrag · Festpreisvertrag Bau
Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Leistung zu einem festen Gesamtpreis vergütet. Mengenrisiken trägt grundsätzlich der Unternehmer; nur bei erheblicher Abweichung des tatsächlichen Aufwands oder bei Bestelländerungen ist die Vergütung anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 631 BGB, § 2 Abs. 7 VOB/B
Arten
- Detail-Pauschalvertrag: Pauschale auf konkretes Leistungsverzeichnis – Mengenrisiko begrenzt.
- Global-Pauschalvertrag: Pauschale auf funktionale Beschreibung – Mengen- und Vollständigkeitsrisiko beim Unternehmer.
Vergütungsanpassung
Nach § 2 Abs. 7 VOB/B ist die Pauschale anzupassen, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vereinbarten so erheblich abweicht, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar wäre. Bei Anordnungen nach § 650b BGB folgt die Anpassung der allgemeinen Nachtragsregel.
Abgrenzung
- Einheitspreisvertrag
- Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Mengen × Einheitspreis.
- Stundenlohnvertrag
- Abrechnung nach Zeitaufwand – nur ausnahmsweise vereinbart.
Ein Generalunternehmer kalkuliert eine Pauschale auf Basis eines funktionalen LV. Während der Ausführung verlangt der Bauherr eine geänderte Fassade – Nachtrag und Pauschalanpassung folgen § 650c BGB.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)