Baumängel

Baumangel

Auch: Mangel am Bau · Bauschaden

Definition

Baumangel ist der Oberbegriff für jede negative Abweichung des Bauwerks von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, der vorausgesetzten Verwendung oder den anerkannten Regeln der Technik. Er löst die Mängelrechte des Bestellers nach §§ 634 ff. BGB aus.

Rechtsgrundlage: § 633 BGB, § 13 VOB/B

Typische Baumängel

  • Risse im Mauerwerk und Putz.
  • Feuchtigkeit im Keller oder Schimmel an Außenwänden.
  • Mängel an Dach, Abdichtung und Wärmedämmung.
  • Estrich- und Bodenmängel, fehlerhafte Fliesenarbeiten.

Rechte des Bauherrn

Nacherfüllung, Selbstvornahme nach Fristablauf, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB). Verjährung regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Abgrenzung

Werkmangel
Rechtlich präziser Begriff aus § 633 BGB.
Verschleißerscheinung
Übliche Alterung – kein Mangel.

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)