Baumängel
Baumangel
Auch: Mangel am Bau · Bauschaden
Definition
Baumangel ist der Oberbegriff für jede negative Abweichung des Bauwerks von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, der vorausgesetzten Verwendung oder den anerkannten Regeln der Technik. Er löst die Mängelrechte des Bestellers nach §§ 634 ff. BGB aus.
Rechtsgrundlage: § 633 BGB, § 13 VOB/B
Typische Baumängel
- Risse im Mauerwerk und Putz.
- Feuchtigkeit im Keller oder Schimmel an Außenwänden.
- Mängel an Dach, Abdichtung und Wärmedämmung.
- Estrich- und Bodenmängel, fehlerhafte Fliesenarbeiten.
Rechte des Bauherrn
Nacherfüllung, Selbstvornahme nach Fristablauf, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB). Verjährung regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Abgrenzung
- Werkmangel
- Rechtlich präziser Begriff aus § 633 BGB.
- Verschleißerscheinung
- Übliche Alterung – kein Mangel.
Verwandte Begriffe
Werkmangel
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Der Mangelbegriff ist nach § 633 BGB dreistufig und gilt auch im VOB-Bauvertrag.
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, einen am Werk festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Sie ist nach BGB formfrei, nach VOB/B schriftlich zu erheben und Voraussetzung für die meisten Folgerechte wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme.
Selbstvornahme
Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt zu verlangen. Zudem kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)