Bauvertrag & VOB

Schlussrechnung

Auch: Endabrechnung

Definition

Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.

Rechtsgrundlage: § 641 BGB, § 14 VOB/B, § 16 Abs. 3 VOB/B

Prüffähigkeit

Prüffähig ist die Rechnung, wenn der Besteller in der Lage ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen, was abgerechnet wird. Erforderlich sind in der Regel: Aufmaß, Mengenermittlung, Einheitspreise, Stundennachweise bei Stundenlohn, Bezug zu Vertrag und Nachträgen.

Fälligkeit

  • BGB: Fälligkeit mit Abnahme und Übergabe einer prüffähigen Rechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).
  • VOB/B: Fälligkeit spätestens 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung; bei begründeter Verlängerungsanzeige bis 60 Tage.
  • Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 3 BGB).

Schlusszahlungseinrede VOB/B

Im VOB-Vertrag verliert der Unternehmer Forderungen, denen er nach Erhalt einer als solchen gekennzeichneten Schlusszahlung nicht binnen 28 Tagen widerspricht (§ 16 Abs. 3 Nr. 2–6 VOB/B), wenn er zuvor auf die Folgen hingewiesen wurde.

Abgrenzung

Abschlagszahlung
Vorläufige Teilzahlung während der Bauphase.
Zustandsfeststellung
Beweissicherung bei verweigerter Abnahme – keine Abrechnung.
Praxisbeispiel

Nach Abnahme reicht der Unternehmer die Schlussrechnung mit Aufmaß und Einheitspreisliste ein. Der Bauherr prüft binnen 30 Tagen und zahlt die unstreitige Summe; Streitiges geht in die Klage.

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)