Bauvertrag & VOB
Schlussrechnung
Auch: Endabrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
Rechtsgrundlage: § 641 BGB, § 14 VOB/B, § 16 Abs. 3 VOB/B
Prüffähigkeit
Prüffähig ist die Rechnung, wenn der Besteller in der Lage ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen, was abgerechnet wird. Erforderlich sind in der Regel: Aufmaß, Mengenermittlung, Einheitspreise, Stundennachweise bei Stundenlohn, Bezug zu Vertrag und Nachträgen.
Fälligkeit
- BGB: Fälligkeit mit Abnahme und Übergabe einer prüffähigen Rechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).
- VOB/B: Fälligkeit spätestens 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung; bei begründeter Verlängerungsanzeige bis 60 Tage.
- Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 3 BGB).
Schlusszahlungseinrede VOB/B
Im VOB-Vertrag verliert der Unternehmer Forderungen, denen er nach Erhalt einer als solchen gekennzeichneten Schlusszahlung nicht binnen 28 Tagen widerspricht (§ 16 Abs. 3 Nr. 2–6 VOB/B), wenn er zuvor auf die Folgen hingewiesen wurde.
Abgrenzung
- Abschlagszahlung
- Vorläufige Teilzahlung während der Bauphase.
- Zustandsfeststellung
- Beweissicherung bei verweigerter Abnahme – keine Abrechnung.
Nach Abnahme reicht der Unternehmer die Schlussrechnung mit Aufmaß und Einheitspreisliste ein. Der Bauherr prüft binnen 30 Tagen und zahlt die unstreitige Summe; Streitiges geht in die Klage.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)