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Bauvertrag & VOB

Schlussrechnung

Auch: Endabrechnung

Definition

Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.

Rechtsgrundlage: § 641 BGB, § 14 VOB/B, § 16 Abs. 3 VOB/B

Prüffähigkeit

Prüffähig ist die Rechnung, wenn der Besteller in der Lage ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen, was abgerechnet wird. Erforderlich sind in der Regel: Aufmaß, Mengenermittlung, Einheitspreise, Stundennachweise bei Stundenlohn, Bezug zu Vertrag und Nachträgen.

Fälligkeit

  • BGB: Fälligkeit mit Abnahme und Übergabe einer prüffähigen Rechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).
  • VOB/B: Fälligkeit spätestens 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung; bei begründeter Verlängerungsanzeige bis 60 Tage.
  • Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 3 BGB).

Schlusszahlungseinrede VOB/B

Im VOB-Vertrag verliert der Unternehmer Forderungen, denen er nach Erhalt einer als solchen gekennzeichneten Schlusszahlung nicht binnen 28 Tagen widerspricht (§ 16 Abs. 3 Nr. 2-6 VOB/B), wenn er zuvor auf die Folgen hingewiesen wurde.

Abgrenzung

Abschlagszahlung
Vorläufige Teilzahlung während der Bauphase.
Zustandsfeststellung
Beweissicherung bei verweigerter Abnahme, keine Abrechnung.
Praxisbeispiel

Nach Abnahme reicht der Unternehmer die Schlussrechnung mit Aufmaß und Einheitspreisliste ein. Der Bauherr prüft binnen 30 Tagen und zahlt die unstreitige Summe; Streitiges geht in die Klage.

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Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)