Baumängel
Werkmangel (§ 633 BGB)
Auch: Sachmangel am Bau · Baumangel im Rechtssinn
Definition
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Der Mangelbegriff ist nach § 633 BGB dreistufig und gilt auch im VOB-Bauvertrag.
Rechtsgrundlage: § 633 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B
Drei Stufen des Mangelbegriffs
- Subjektiver Mangel: Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Leistungsbeschreibung, Pläne).
- Funktionaler Mangel: Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlt.
- Objektiver Mangel: Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder gewöhnlicher Verwendung.
Rechtsmangel
Auch ein fehlendes Wegerecht, fehlende Baugenehmigung oder nicht abgelöste Sicherungsrechte können als Rechtsmangel geltend gemacht werden.
Abgrenzung
- Bauschaden
- Spätere Folgeschäden – Mangel ist die Ursache, Schaden die Folge.
- Bagatelle
- Geringfügige Abweichung; Rechte können eingeschränkt sein (z. B. kein Rücktritt).
Verwandte Begriffe
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, einen am Werk festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Sie ist nach BGB formfrei, nach VOB/B schriftlich zu erheben und Voraussetzung für die meisten Folgerechte wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme.
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
Selbstvornahme
Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt zu verlangen. Zudem kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
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