Baumängel

Werkmangel (§ 633 BGB)

Auch: Sachmangel am Bau · Baumangel im Rechtssinn

Definition

Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Der Mangelbegriff ist nach § 633 BGB dreistufig und gilt auch im VOB-Bauvertrag.

Rechtsgrundlage: § 633 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B

Drei Stufen des Mangelbegriffs

  • Subjektiver Mangel: Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Leistungsbeschreibung, Pläne).
  • Funktionaler Mangel: Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlt.
  • Objektiver Mangel: Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder gewöhnlicher Verwendung.

Rechtsmangel

Auch ein fehlendes Wegerecht, fehlende Baugenehmigung oder nicht abgelöste Sicherungsrechte können als Rechtsmangel geltend gemacht werden.

Abgrenzung

Bauschaden
Spätere Folgeschäden – Mangel ist die Ursache, Schaden die Folge.
Bagatelle
Geringfügige Abweichung; Rechte können eingeschränkt sein (z. B. kein Rücktritt).

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)