Bauvertrag & VOB
Gefahrübergang am Bau
Auch: Übergang der Preisgefahr · Übergang der Leistungsgefahr
Definition
Der Gefahrübergang beschreibt den Zeitpunkt, in dem der Besteller die Preis- und Leistungsgefahr für das Werk übernimmt. Im BGB-Bauvertrag erfolgt er regelmäßig mit der Abnahme, im VOB-Vertrag bereits mit Übernahme oder bei Annahmeverzug des Bestellers.
Rechtsgrundlage: § 644 BGB, § 645 BGB, § 7 VOB/B
Zeitpunkt
- BGB: Mit Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB) oder Annahmeverzug.
- VOB/B: Mit Abnahme oder mit Übernahme nach § 12 VOB/B.
- Vorzeitig bei höherer Gewalt nach § 7 VOB/B – Vergütungsanspruch bleibt anteilig.
Rechtsfolgen
Nach Gefahrübergang trägt der Besteller das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks. Der Unternehmer behält den Vergütungsanspruch, ohne erneut leisten zu müssen.
Abgrenzung
- Abnahme
- Billigung des Werks – regelmäßiger Anlass des Gefahrübergangs.
- Zustandsfeststellung
- Dokumentation ohne Gefahrübergang.
Verwandte Begriffe
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
Fiktive Abnahme
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.
Zustandsfeststellung
Die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB ist die gemeinsame oder einseitige Dokumentation des Bauzustands, wenn der Besteller die Abnahme unter Berufung auf Mängel verweigert. Sie ersetzt die Abnahme nicht, schafft aber Beweis über offene Mängel und Fertigstellungsgrad.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)