Bauvertrag & VOB

Gefahrübergang am Bau

Auch: Übergang der Preisgefahr · Übergang der Leistungsgefahr

Definition

Der Gefahrübergang beschreibt den Zeitpunkt, in dem der Besteller die Preis- und Leistungsgefahr für das Werk übernimmt. Im BGB-Bauvertrag erfolgt er regelmäßig mit der Abnahme, im VOB-Vertrag bereits mit Übernahme oder bei Annahmeverzug des Bestellers.

Rechtsgrundlage: § 644 BGB, § 645 BGB, § 7 VOB/B

Zeitpunkt

  • BGB: Mit Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB) oder Annahmeverzug.
  • VOB/B: Mit Abnahme oder mit Übernahme nach § 12 VOB/B.
  • Vorzeitig bei höherer Gewalt nach § 7 VOB/B – Vergütungsanspruch bleibt anteilig.

Rechtsfolgen

Nach Gefahrübergang trägt der Besteller das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks. Der Unternehmer behält den Vergütungsanspruch, ohne erneut leisten zu müssen.

Abgrenzung

Abnahme
Billigung des Werks – regelmäßiger Anlass des Gefahrübergangs.
Zustandsfeststellung
Dokumentation ohne Gefahrübergang.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)