Baumängel

Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)

Auch: gesetzliche Abnahmefiktion

Definition

Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.

Rechtsgrundlage: § 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 VOB/B

Voraussetzungen

  • Werk ist abnahmereif (im Wesentlichen fertiggestellt).
  • Schriftliche Aufforderung zur Abnahme mit angemessener Frist.
  • Beim Verbraucher: Hinweis auf die Wirkung der Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Kein wirksamer Verweigerungsgrund unter Angabe wenigstens eines Mangels.

VOB-Variante

Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen, wenn binnen 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige keine Abnahme verlangt wird, oder 6 Werktage nach Ingebrauchnahme.

Abgrenzung

Konkludente Abnahme
Schlüssiges Verhalten (z. B. Einzug) – keine Frist erforderlich.
Förmliche Abnahme
Ausdrückliche Erklärung, meist mit Protokoll.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)