Baumängel
Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)
Auch: gesetzliche Abnahmefiktion
Definition
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.
Rechtsgrundlage: § 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 VOB/B
Voraussetzungen
- Werk ist abnahmereif (im Wesentlichen fertiggestellt).
- Schriftliche Aufforderung zur Abnahme mit angemessener Frist.
- Beim Verbraucher: Hinweis auf die Wirkung der Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Kein wirksamer Verweigerungsgrund unter Angabe wenigstens eines Mangels.
VOB-Variante
Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen, wenn binnen 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige keine Abnahme verlangt wird, oder 6 Werktage nach Ingebrauchnahme.
Abgrenzung
- Konkludente Abnahme
- Schlüssiges Verhalten (z. B. Einzug) – keine Frist erforderlich.
- Förmliche Abnahme
- Ausdrückliche Erklärung, meist mit Protokoll.
Verwandte Begriffe
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
VOB/B
Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird – meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.
Zustandsfeststellung
Die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB ist die gemeinsame oder einseitige Dokumentation des Bauzustands, wenn der Besteller die Abnahme unter Berufung auf Mängel verweigert. Sie ersetzt die Abnahme nicht, schafft aber Beweis über offene Mängel und Fertigstellungsgrad.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)