Bauvertrag & VOB
Mehrkostenanspruch (Bau)
Auch: Mehrvergütungsanspruch · Nachtragsforderung
Definition
Mehrkostenansprüche entstehen, wenn sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ändert (Anordnung, Mengenänderung) oder der Bauablauf durch den Auftraggeber gestört wird. Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 650c BGB, § 2 VOB/B und § 642 BGB.
Rechtsgrundlage: § 650c BGB, § 2 VOB/B, § 642 BGB
Anspruchsgrundlagen
- § 650b/c BGB – Anordnungsrecht des Bestellers und Vergütungsanpassung.
- § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B – Mengenänderungen, geänderte und zusätzliche Leistungen.
- § 642 BGB – Entschädigung bei Annahmeverzug des Bestellers.
Nachweisführung
Erforderlich sind eine schlüssige bauablaufbezogene Darstellung, Urkalkulation und ggf. Soll-Ist-Vergleich. Pauschale Aufschläge ohne Bezug zum konkreten Vorgang sind unzureichend.
Abgrenzung
- Nachtrag
- Vertragliche Vereinbarung über Mehrleistung und -vergütung.
- Schadensersatz
- Bei Verschulden des Auftraggebers, §§ 280, 286 BGB.
Verwandte Begriffe
Nachtrag
Ein Nachtrag ist die nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Bauleistungen samt ihrer Vergütung. Rechtsgrundlage ist im BGB-Vertrag § 650b/c, in der VOB/B § 2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung, sofern er die geänderten Leistungen ankündigt und prüffähig abrechnet.
Bauablaufstörung
Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Bauausführung durch Umstände aus dem Risikobereich einer Vertragspartei oder durch höhere Gewalt verzögert oder behindert wird. Sie kann Bauzeitverlängerung, Schadens- oder Entschädigungsansprüche auslösen und muss bauablaufbezogen dargestellt werden.
Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
Ausführliche Ratgeber
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)