Öffentliches Baurecht
Baulast
Auch: Baulasten · Baulastenverzeichnis
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird ins Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsicht eingetragen, nicht ins Grundbuch, und wirkt auch gegen Rechtsnachfolger.
Rechtsgrundlage: § 83 BauO NRW, § 71 LBO BW
Rechtsnatur
Die Baulast ist in den Landesbauordnungen der Flächenländer geregelt – mit Ausnahme Bayerns, wo es sie in dieser Form nicht gibt. Sie wirkt gegenüber der Bauaufsicht, nicht gegenüber einem Nachbarn, und ist damit von der Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB zu unterscheiden.
Häufige Arten
- Abstandsflächenbaulast: Übernahme der Abstandsfläche eines Nachbargrundstücks.
- Vereinigungsbaulast: Mehrere Grundstücke werden baurechtlich als eines behandelt.
- Zuwegungs-/Zufahrtsbaulast: Sichert die Erschließung eines Hinterliegers.
- Stellplatzbaulast: Stellplätze werden auf einem anderen Grundstück nachgewiesen.
Löschung
Die Baulast wird gelöscht, wenn das öffentliche Interesse an ihrem Fortbestand entfallen ist – nicht durch einseitige Erklärung des begünstigten Eigentümers.
Abgrenzung
- Grunddienstbarkeit
- Privatrecht, ins Grundbuch eingetragen, wirkt zwischen Eigentümern.
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- Privatrecht zugunsten einer bestimmten Person.
Ein Grundstück liegt nur über den Nachbarweg erreichbar im zweiten Bauglied. Die Erschließung wird durch eine Zuwegungsbaulast des Vorderliegers gesichert. Verkauft der Vorderlieger sein Grundstück, bleibt die Baulast bestehen – sie bindet auch den Käufer.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)