Architektenrecht
Bauüberwachung (LP 8 HOAI)
Auch: Objektüberwachung · Bauoberleitung
Die Bauüberwachung ist die in Leistungsphase 8 HOAI geschuldete Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Plänen, Leistungsbeschreibung und anerkannten Regeln der Technik. Sie schützt den Bauherrn vor Ausführungsmängeln und ist eine zentrale Architektenpflicht.
Rechtsgrundlage: § 650p BGB, Anlage 10 HOAI
Inhalt der Bauüberwachung
- Kontrolle der Ausführung auf Plan- und Regelwerksgerechtigkeit.
- Aufmaß und Rechnungsprüfung.
- Bautagebuch, Abnahme der Werkleistungen mit Mängelfeststellung.
- Koordination der Gewerke und Terminkontrolle.
Überwachungsdichte
Einfache, handwerklich übliche Arbeiten überwacht der Architekt stichprobenartig. Risikoreiche, schadensträchtige oder schwer überprüfbare Arbeiten (z. B. Abdichtung, Tragwerk, Wärmedämmverbundsystem, Anschlüsse) sind besonders intensiv zu überwachen – die Rechtsprechung verlangt regelmäßig die persönliche Anwesenheit an kritischen Punkten.
Haftung
Werden überwachungsbedürftige Arbeiten mangelhaft ausgeführt und vom Architekten nicht erkannt, haftet er gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Unternehmer für den Schaden. Im Innenverhältnis wird quotenmäßig ausgeglichen.
Abgrenzung
- Bauleitung
- Untechnischer Sammelbegriff – in der HOAI nicht gesondert geregelt.
- SiGeKo
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach BaustellV – andere Aufgabe.
Der Architekt kontrolliert die Kellerabdichtung nicht persönlich; nach einem Jahr dringt Wasser ein. Die Rechtsprechung wertet Abdichtungsarbeiten als überwachungsintensiv – der Architekt haftet neben dem Rohbauer für die Mängelbeseitigungskosten.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)