Bauvertrag & VOB

Kooperationspflicht (Bauvertrag)

Auch: Zusammenarbeitspflicht · Verhandlungsobliegenheit Bau

Definition

Die Kooperationspflicht verpflichtet beide Vertragsparteien eines Bauvertrags, bei Störungen, Behinderungen und Änderungen zusammenzuwirken und Lösungen zu verhandeln, bevor einseitig Rechte ausgeübt werden. Sie folgt aus § 242 BGB und ist von der BGH-Rechtsprechung als bauvertragstypische Pflicht ausgeformt.

Rechtsgrundlage: § 242 BGB, § 650b BGB

Inhalt

  • Pflicht zur sachlichen Erörterung von Behinderungen, Mängeln und Nachträgen.
  • Beibringung notwendiger Informationen, Pläne und Entscheidungen.
  • Vor Kündigung oder Selbstvornahme: Aufforderung und ernsthafter Lösungsversuch.

Folgen einer Verletzung

Wer kündigt, ohne kooperiert zu haben, riskiert die Umdeutung in eine freie Kündigung mit voller Vergütungspflicht des Unternehmers. Bei Nachträgen kann die unkooperative Partei mit Schadensersatzansprüchen belastet werden.

Abgrenzung

Anordnungsrecht
Einseitige Leistungsänderung nach 30-Tage-Verhandlungsfrist.
Bedenkenanmeldung
Hinweis auf Risiken – Ausdruck der Kooperationspflicht des Unternehmers.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)