Bauvertrag & VOB
Kooperationspflicht (Bauvertrag)
Auch: Zusammenarbeitspflicht · Verhandlungsobliegenheit Bau
Definition
Die Kooperationspflicht verpflichtet beide Vertragsparteien eines Bauvertrags, bei Störungen, Behinderungen und Änderungen zusammenzuwirken und Lösungen zu verhandeln, bevor einseitig Rechte ausgeübt werden. Sie folgt aus § 242 BGB und ist von der BGH-Rechtsprechung als bauvertragstypische Pflicht ausgeformt.
Rechtsgrundlage: § 242 BGB, § 650b BGB
Inhalt
- Pflicht zur sachlichen Erörterung von Behinderungen, Mängeln und Nachträgen.
- Beibringung notwendiger Informationen, Pläne und Entscheidungen.
- Vor Kündigung oder Selbstvornahme: Aufforderung und ernsthafter Lösungsversuch.
Folgen einer Verletzung
Wer kündigt, ohne kooperiert zu haben, riskiert die Umdeutung in eine freie Kündigung mit voller Vergütungspflicht des Unternehmers. Bei Nachträgen kann die unkooperative Partei mit Schadensersatzansprüchen belastet werden.
Abgrenzung
- Anordnungsrecht
- Einseitige Leistungsänderung nach 30-Tage-Verhandlungsfrist.
- Bedenkenanmeldung
- Hinweis auf Risiken – Ausdruck der Kooperationspflicht des Unternehmers.
Verwandte Begriffe
Anordnungsrecht
Das Anordnungsrecht erlaubt dem Besteller, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder zur Erreichung dieses Erfolgs notwendige Maßnahmen einseitig anzuordnen, wenn nach 30 Tagen keine Einigung über die Änderung erzielt wird. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Mehr- oder Mindervergütung.
Bedenkenanmeldung
Die Bedenkenanmeldung ist der schriftliche Hinweis des Unternehmers an den Besteller, dass eine vorgesehene Leistung, Anordnung, Stoffe, Vorleistung oder Planung mangelhaft oder ungeeignet ist. Sie ist eine Prüf- und Hinweispflicht und entlastet den Unternehmer von der Mängelhaftung, wenn der Besteller trotzdem auf der Ausführung besteht.
Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
Bauablaufstörung
Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Bauausführung durch Umstände aus dem Risikobereich einer Vertragspartei oder durch höhere Gewalt verzögert oder behindert wird. Sie kann Bauzeitverlängerung, Schadens- oder Entschädigungsansprüche auslösen und muss bauablaufbezogen dargestellt werden.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)