Bauvertrag & VOB
Behinderungsanzeige
Auch: Behinderungsanmeldung · Anzeige der Behinderung
Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, dass die Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers behindert ist. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsfristen und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 VOB/B, § 642 BGB
Typische Behinderungsgründe
- Fehlende oder verspätete Pläne und Anordnungen.
- Nicht räumbares Baufeld oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke.
- Höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterung.
- Ausstehende behördliche Genehmigungen aus der Sphäre des Bestellers.
Form und Inhalt
Schriftlich an den Besteller, mit konkreter Beschreibung der Hinderungsursache, des betroffenen Gewerks und der voraussichtlichen Auswirkungen. Die Anzeige entfällt ausnahmsweise nur, wenn dem Besteller die Behinderung und ihre Folgen offenkundig bekannt sind.
Rechtsfolgen
- Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung plus Anlaufzeit (§ 6 Abs. 2 VOB/B).
- Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB für die Bereithaltung der Produktionsmittel.
- Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B bei Verschulden des Bestellers.
Abgrenzung
- Bedenkenanmeldung
- Hinweis auf Mängel der Vorleistung oder Anordnung – betrifft Haftung, nicht Bauzeit.
- Nachtrag
- Mehrvergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistung, nicht wegen Verzögerung.
Der Rohbauer kann nicht weiterarbeiten, weil die Statik des Architekten verspätet kommt. Er zeigt am selben Tag schriftlich die Behinderung an. Die Vertragsfrist verlängert sich, zusätzlich kann er Entschädigung für die wartenden Maschinen verlangen.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)