Architektenrecht
Bauleitung
Auch: Bauleiter · verantwortlicher Bauleiter
Definition
Die Bauleitung überwacht die Bauausführung im Sinn der öffentlich-rechtlichen Bauordnung. Der verantwortliche Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung entspricht – er haftet bei Verstößen persönlich.
Rechtsgrundlage: § 56 ff. MBO, § 650q BGB
Aufgaben
- Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung.
- Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auf der Baustelle.
- Anwesenheit bei kritischen Bauabschnitten.
- Anzeige von Baubeginn und Bauzustand bei der Bauaufsicht.
Abgrenzung zur Objektüberwachung (HOAI LP 8)
Die zivilrechtliche Objektüberwachung des Architekten nach HOAI Leistungsphase 8 ist nicht zwingend identisch mit der öffentlich-rechtlichen Bauleitung. Beide Funktionen können in einer Person zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Abgrenzung
- Bauüberwachung (LP 8)
- Zivilrechtliche Leistung des Architekten.
- Bauherr
- Trägt die Gesamtverantwortung, kann sich aber durch Bauleitung entlasten.
Verwandte Begriffe
Bauüberwachung
Die Bauüberwachung ist die in Leistungsphase 8 HOAI geschuldete Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Plänen, Leistungsbeschreibung und anerkannten Regeln der Technik. Sie schützt den Bauherrn vor Ausführungsmängeln und ist eine zentrale Architektenpflicht.
HOAI
Die HOAI ist eine Bundesverordnung, die das Honorar von Architekten und Ingenieuren strukturiert. Seit der Novelle 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich, sondern Orientierungswerte; das Honorar ist frei verhandelbar und nur subsidiär nach der HOAI zu bemessen.
Planungsfehler
Ein Planungsfehler ist die mangelhafte Planungsleistung des Architekten oder Ingenieurs – etwa fehlerhafte Konstruktion, falsche Bemessung oder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. Er begründet Mängelansprüche gegen den Planer nach §§ 634 ff. BGB.
Ausführliche Ratgeber
HOAI und Architektenhonorar: Berechnung nach der Reform 2021
HOAI 2021: Architektenhonorar nach Leistungsphasen, Honorarzone und anrechenbaren Kosten. Was nach dem EuGH-Urteil und der Reform gilt.
Ingenieurvertrag: Pflichten, Honorar und Haftung des Ingenieurs
Ingenieurvertrag nach Paragraph 650p BGB: Pflichten, Haftung als Gesamtschuldner, Honorar nach HOAI und Verjährung der Mängelansprüche.
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)