Architektenrecht

Bauleitung

Auch: Bauleiter · verantwortlicher Bauleiter

Definition

Die Bauleitung überwacht die Bauausführung im Sinn der öffentlich-rechtlichen Bauordnung. Der verantwortliche Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung entspricht – er haftet bei Verstößen persönlich.

Rechtsgrundlage: § 56 ff. MBO, § 650q BGB

Aufgaben

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung.
  • Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auf der Baustelle.
  • Anwesenheit bei kritischen Bauabschnitten.
  • Anzeige von Baubeginn und Bauzustand bei der Bauaufsicht.

Abgrenzung zur Objektüberwachung (HOAI LP 8)

Die zivilrechtliche Objektüberwachung des Architekten nach HOAI Leistungsphase 8 ist nicht zwingend identisch mit der öffentlich-rechtlichen Bauleitung. Beide Funktionen können in einer Person zusammenfallen, müssen es aber nicht.

Abgrenzung

Bauüberwachung (LP 8)
Zivilrechtliche Leistung des Architekten.
Bauherr
Trägt die Gesamtverantwortung, kann sich aber durch Bauleitung entlasten.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)