Baumängel
Mangelbeseitigungsanspruch (§ 635 BGB)
Auch: Nacherfüllungsanspruch · Nachbesserung
Definition
Der Mangelbeseitigungsanspruch (Nacherfüllung) gibt dem Besteller das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen beiden Varianten steht im Werkvertrag dem Unternehmer zu.
Rechtsgrundlage: § 635 BGB, § 13 Abs. 5 VOB/B
Reichweite
- Der Unternehmer trägt die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.
- Verweigerung nur bei unverhältnismäßigen Kosten zulässig (§ 635 Abs. 3 BGB).
- Erfolglosigkeit zweier Nachbesserungsversuche eröffnet weitere Mängelrechte.
Unverhältnismäßigkeit
Die Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen – maßgeblich ist die Relation von Mangelbedeutung zu Beseitigungsaufwand, nicht allein die absolute Kostenhöhe.
Abgrenzung
- Selbstvornahme
- Nach Fristablauf darf der Besteller selbst beseitigen lassen (§ 637 BGB).
- Minderung
- Bei endgültig fehlgeschlagener Nacherfüllung.
Verwandte Begriffe
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, einen am Werk festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Sie ist nach BGB formfrei, nach VOB/B schriftlich zu erheben und Voraussetzung für die meisten Folgerechte wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme.
Selbstvornahme
Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt zu verlangen. Zudem kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Werkmangel
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Der Mangelbegriff ist nach § 633 BGB dreistufig und gilt auch im VOB-Bauvertrag.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)