Baumängel

Mangelbeseitigungsanspruch (§ 635 BGB)

Auch: Nacherfüllungsanspruch · Nachbesserung

Definition

Der Mangelbeseitigungsanspruch (Nacherfüllung) gibt dem Besteller das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen beiden Varianten steht im Werkvertrag dem Unternehmer zu.

Rechtsgrundlage: § 635 BGB, § 13 Abs. 5 VOB/B

Reichweite

  • Der Unternehmer trägt die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.
  • Verweigerung nur bei unverhältnismäßigen Kosten zulässig (§ 635 Abs. 3 BGB).
  • Erfolglosigkeit zweier Nachbesserungsversuche eröffnet weitere Mängelrechte.

Unverhältnismäßigkeit

Die Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen – maßgeblich ist die Relation von Mangelbedeutung zu Beseitigungsaufwand, nicht allein die absolute Kostenhöhe.

Abgrenzung

Selbstvornahme
Nach Fristablauf darf der Besteller selbst beseitigen lassen (§ 637 BGB).
Minderung
Bei endgültig fehlgeschlagener Nacherfüllung.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)