Bauvertrag & VOB

Einheitspreisvertrag

Auch: EP-Vertrag

Definition

Beim Einheitspreisvertrag wird jede Position des Leistungsverzeichnisses mit einem festen Einheitspreis vereinbart und nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Besteller; bei erheblichen Mengenmehrungen kann der Preis anzupassen sein.

Rechtsgrundlage: § 631 BGB, § 2 Abs. 2 und 3 VOB/B

Vergütung und Abrechnung

Maßgeblich ist das gemeinsame Aufmaß. Die Vergütung errechnet sich aus Menge × Einheitspreis je Position. Stundenlohnarbeiten sind separat zu vereinbaren und nachzuweisen.

Mengenmehrungen § 2 Abs. 3 VOB/B

  • Mehrmengen bis 10 % der LV-Menge: Einheitspreis bleibt unverändert.
  • Mehrmengen über 10 %: Auf Verlangen einer Partei ist ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren.
  • Mindermengen über 10 %: Anpassung zugunsten des Unternehmers (höhere Festkostenquote).

Abgrenzung

Pauschalpreisvertrag
Festpreis ohne Aufmaß – Mengenrisiko beim Unternehmer.
Stundenlohnvertrag
Vergütung nach Zeitaufwand – Ausnahmefall.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)