Bauvertrag & VOB
Einheitspreisvertrag
Auch: EP-Vertrag
Definition
Beim Einheitspreisvertrag wird jede Position des Leistungsverzeichnisses mit einem festen Einheitspreis vereinbart und nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Besteller; bei erheblichen Mengenmehrungen kann der Preis anzupassen sein.
Rechtsgrundlage: § 631 BGB, § 2 Abs. 2 und 3 VOB/B
Vergütung und Abrechnung
Maßgeblich ist das gemeinsame Aufmaß. Die Vergütung errechnet sich aus Menge × Einheitspreis je Position. Stundenlohnarbeiten sind separat zu vereinbaren und nachzuweisen.
Mengenmehrungen § 2 Abs. 3 VOB/B
- Mehrmengen bis 10 % der LV-Menge: Einheitspreis bleibt unverändert.
- Mehrmengen über 10 %: Auf Verlangen einer Partei ist ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren.
- Mindermengen über 10 %: Anpassung zugunsten des Unternehmers (höhere Festkostenquote).
Abgrenzung
- Pauschalpreisvertrag
- Festpreis ohne Aufmaß – Mengenrisiko beim Unternehmer.
- Stundenlohnvertrag
- Vergütung nach Zeitaufwand – Ausnahmefall.
Verwandte Begriffe
Pauschalpreisvertrag
Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Leistung zu einem festen Gesamtpreis vergütet. Mengenrisiken trägt grundsätzlich der Unternehmer; nur bei erheblicher Abweichung des tatsächlichen Aufwands oder bei Bestelländerungen ist die Vergütung anzupassen.
Stundenlohnvertrag
Beim Stundenlohnvertrag wird die Bauleistung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Unternehmers vergütet. Er kommt vor allem für nicht vorhersehbare Arbeiten und kleinere Leistungen in Betracht und setzt eine ausdrückliche Vereinbarung sowie tägliche Stundennachweise voraus.
Nachtrag
Ein Nachtrag ist die nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Bauleistungen samt ihrer Vergütung. Rechtsgrundlage ist im BGB-Vertrag § 650b/c, in der VOB/B § 2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung, sofern er die geänderten Leistungen ankündigt und prüffähig abrechnet.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
Ausführliche Ratgeber
Bauvertrag prüfen: Inhalt, Fallen und die Reform 2018
Bauvertrag prüfen vor der Unterschrift: Leistungsumfang, Vergütung, Bauzeit, Abnahme und Gewährleistung nach BGB und VOB/B. Reform 2018 erklärt.
Nachträge am Bau: Mehrvergütung richtig durchsetzen
Nachträge am Bau durchsetzen: Mehrvergütung nach § 2 VOB/B und §§ 650b, 650c BGB. Ankündigungspflicht, Dokumentation, typische Fehler.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)