Gewerbemietrecht
Schriftformerfordernis (Gewerbemiete)
Auch: Schriftform § 550 BGB · Schriftform Gewerberaummiete
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar – ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Rechtsgrundlage: § 550 BGB, § 578 BGB
Anforderungen
- Alle wesentlichen Vertragsbedingungen (Parteien, Mietsache, Miete, Laufzeit) in einer einheitlichen Urkunde.
- Eigenhändige Unterschrift beider Parteien – elektronische Form nur ausnahmsweise.
- Nachträge und Änderungen müssen ebenfalls die Schriftform wahren.
Typische Verstöße
Häufig gehen Schriftformverstöße auf separate Zusatzvereinbarungen, mündliche Mietzinsänderungen, Untermieterlaubnisse oder fehlende Anlagen zurück. Die Auflockerung der BGH-Rechtsprechung (z. B. zur Auflassungsformel) ändert nichts an der praktischen Strenge der Form.
Abgrenzung
- Textform
- E-Mail genügt – greift nur, wenn vertraglich vereinbart.
- Schriftformheilungsklausel
- Nach BGH grundsätzlich unwirksam – ersetzt § 550 BGB nicht.
Vermieter und Mieter vereinbaren mündlich eine Mietreduzierung. Drei Jahre später kündigt der Mieter den Vertrag mit Verweis auf § 550 BGB – die Kündigung ist wirksam, der vereinbarte Festzeitraum entfällt.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)