Gewerbemietrecht

Schriftformerfordernis (Gewerbemiete)

Auch: Schriftform § 550 BGB · Schriftform Gewerberaummiete

Definition

Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar – ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.

Rechtsgrundlage: § 550 BGB, § 578 BGB

Anforderungen

  • Alle wesentlichen Vertragsbedingungen (Parteien, Mietsache, Miete, Laufzeit) in einer einheitlichen Urkunde.
  • Eigenhändige Unterschrift beider Parteien – elektronische Form nur ausnahmsweise.
  • Nachträge und Änderungen müssen ebenfalls die Schriftform wahren.

Typische Verstöße

Häufig gehen Schriftformverstöße auf separate Zusatzvereinbarungen, mündliche Mietzinsänderungen, Untermieterlaubnisse oder fehlende Anlagen zurück. Die Auflockerung der BGH-Rechtsprechung (z. B. zur Auflassungsformel) ändert nichts an der praktischen Strenge der Form.

Abgrenzung

Textform
E-Mail genügt – greift nur, wenn vertraglich vereinbart.
Schriftformheilungsklausel
Nach BGH grundsätzlich unwirksam – ersetzt § 550 BGB nicht.
Praxisbeispiel

Vermieter und Mieter vereinbaren mündlich eine Mietreduzierung. Drei Jahre später kündigt der Mieter den Vertrag mit Verweis auf § 550 BGB – die Kündigung ist wirksam, der vereinbarte Festzeitraum entfällt.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)