Gewerbemietrecht
Schriftformerfordernis (Gewerbemiete)
Auch: Schriftform § 550 BGB · Schriftform Gewerberaummiete
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Rechtsgrundlage: § 550 BGB, § 578 BGB
Anforderungen
- Alle wesentlichen Vertragsbedingungen (Parteien, Mietsache, Miete, Laufzeit) in einer einheitlichen Urkunde.
- Eigenhändige Unterschrift beider Parteien, elektronische Form nur ausnahmsweise.
- Nachträge und Änderungen müssen ebenfalls die Schriftform wahren.
Typische Verstöße
Häufig gehen Schriftformverstöße auf separate Zusatzvereinbarungen, mündliche Mietzinsänderungen, Untermieterlaubnisse oder fehlende Anlagen zurück. Die Auflockerung der BGH-Rechtsprechung (z. B. zur Auflassungsformel) ändert nichts an der praktischen Strenge der Form.
Abgrenzung
- Textform
- E-Mail genügt, greift nur, wenn vertraglich vereinbart.
- Schriftformheilungsklausel
- Nach BGH grundsätzlich unwirksam, ersetzt § 550 BGB nicht.
Vermieter und Mieter vereinbaren mündlich eine Mietreduzierung. Drei Jahre später kündigt der Mieter den Vertrag mit Verweis auf § 550 BGB, die Kündigung ist wirksam, der vereinbarte Festzeitraum entfällt.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)