Bauvertrag & VOB
Baubeschreibung (§ 650j BGB)
Auch: Bau- und Leistungsbeschreibung
Definition
Die Baubeschreibung ist die vor Vertragsschluss vom Unternehmer dem Verbraucher zu übergebende Darstellung der wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks. Sie wird Vertragsinhalt und muss insbesondere Bauweise, Ausstattung, Energiekennwerte und Bauzeit enthalten.
Rechtsgrundlage: § 650j BGB, Art. 249 EGBGB
Pflichtinhalte (Art. 249 § 2 EGBGB)
- Allgemeine Beschreibung des Gebäudes und der Bauart.
- Art und Umfang der Leistungen einschließlich Innenausbau.
- Gebäudedaten, Pläne, Wohnflächen, Raum- und Funktionsangaben.
- Energiekennwerte und Schallschutz.
- Verbindliche Angaben zur Bauzeit oder Fertigstellung.
Rechtsfolgen
Lücken und Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers; nach Maßgabe des § 650k Abs. 2 BGB schuldet er die Ausstattung, die der Verbraucher nach Treu und Glauben erwarten darf.
Abgrenzung
- Leistungsverzeichnis
- Detaillierte technische Position-für-Position-Beschreibung – v. a. im VOB-Vertrag.
- Bauvertrag
- Die Baubeschreibung wird Bestandteil des Bauvertrags.
Verwandte Begriffe
Verbraucherbauvertrag
Der Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt wird. Er gewährt dem Verbraucher besondere Schutzrechte – Baubeschreibung, Textform, Widerrufsrecht und begrenzte Abschläge.
Baugenehmigung
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)