Bauvertrag & VOB

Baubeschreibung (§ 650j BGB)

Auch: Bau- und Leistungsbeschreibung

Definition

Die Baubeschreibung ist die vor Vertragsschluss vom Unternehmer dem Verbraucher zu übergebende Darstellung der wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks. Sie wird Vertragsinhalt und muss insbesondere Bauweise, Ausstattung, Energiekennwerte und Bauzeit enthalten.

Rechtsgrundlage: § 650j BGB, Art. 249 EGBGB

Pflichtinhalte (Art. 249 § 2 EGBGB)

  • Allgemeine Beschreibung des Gebäudes und der Bauart.
  • Art und Umfang der Leistungen einschließlich Innenausbau.
  • Gebäudedaten, Pläne, Wohnflächen, Raum- und Funktionsangaben.
  • Energiekennwerte und Schallschutz.
  • Verbindliche Angaben zur Bauzeit oder Fertigstellung.

Rechtsfolgen

Lücken und Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers; nach Maßgabe des § 650k Abs. 2 BGB schuldet er die Ausstattung, die der Verbraucher nach Treu und Glauben erwarten darf.

Abgrenzung

Leistungsverzeichnis
Detaillierte technische Position-für-Position-Beschreibung – v. a. im VOB-Vertrag.
Bauvertrag
Die Baubeschreibung wird Bestandteil des Bauvertrags.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)