Baumängel
Rücktritt vom Bauvertrag
Auch: Bauvertragsrücktritt
Der Rücktritt löst den Bauvertrag rückwirkend auf, wenn der Unternehmer eine wesentliche Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht erfüllt oder einen erheblichen Mangel nicht beseitigt. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht zurückzuführen oder wertmäßig auszugleichen.
Rechtsgrundlage: § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 636 BGB
Voraussetzungen
- Erhebliche Pflichtverletzung des Unternehmers – unerhebliche Mängel reichen nicht (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
- Wirksame Nachfristsetzung – Entbehrlichkeit bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung.
- Rücktrittserklärung gegenüber dem Unternehmer.
Rechtsfolgen
Die Vertragsparteien sind zur Rückgewähr verpflichtet (§ 346 BGB). Bei nicht herausgabefähigen Bauleistungen tritt Wertersatz an die Stelle der Rückgabe; im laufenden Bauvertrag ist Kündigung meist praxistauglicher.
Abgrenzung
- Kündigung
- Wirkt nur für die Zukunft – Vergütung für ausgeführte Teilleistungen bleibt.
- Minderung
- Herabsetzung der Vergütung ohne Rückabwicklung – auch bei unerheblichen Mängeln.
Der Generalunternehmer liefert dauerhaft mangelhafte Statikleistungen, eine Nacherfüllung verweigert er ernsthaft. Der Bauherr tritt zurück und verlangt bereits gezahlte Anzahlungen abzüglich des Werts brauchbarer Teilleistungen zurück.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)