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Öffentliches Baurecht

Nachbarrecht

Auch: Nachbarwiderspruch · nachbarschützende Norm

Definition

Nachbarrecht am Bau umfasst alle Vorschriften, die den Nachbarn schützen: das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, die Landesnachbarrechtsgesetze und die zivilrechtlichen Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB. Verletzungen sind über Widerspruch, Klage oder Eilrechtsschutz angreifbar.

Rechtsgrundlage: § 906 BGB, § 1004 BGB

Die zwei Schienen des Nachbarrechts

Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) wird mit Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung verfolgt. Zivilrechtliches Nachbarrecht (BGB und Landesnachbarrechtsgesetze) wird unmittelbar gegen den Nachbarn vor dem Zivilgericht durchgesetzt.

Die wichtigsten nachbarschützenden Normen

  • Abstandsflächen der Landesbauordnungen.
  • Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO und § 34 Abs. 1 BauGB.
  • Brandschutz, soweit nachbarschützend.
  • Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit drittschützend.

Eilrechtsschutz

Da Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 212a BauGB), ist Eilrechtsschutz nach § 80a VwGO regelmäßig das entscheidende Instrument, sonst entsteht das Bauwerk während des Verfahrens.

Praxisbeispiel

Der Nachbar erhält Kenntnis vom Bauantrag für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück. Die Abstandsfläche zur Grenze ist um 1,2 m unterschritten. Nachbarwiderspruch und Antrag nach § 80a VwGO sind die richtigen Hebel, sonst wird gebaut, bevor das Hauptsacheverfahren entschieden ist.

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Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)