Öffentliches Baurecht

Nachbarrecht

Auch: Nachbarwiderspruch · nachbarschützende Norm

Definition

Nachbarrecht am Bau umfasst alle Vorschriften, die den Nachbarn schützen: das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, die Landesnachbarrechtsgesetze und die zivilrechtlichen Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB. Verletzungen sind über Widerspruch, Klage oder Eilrechtsschutz angreifbar.

Rechtsgrundlage: § 906 BGB, § 1004 BGB

Die zwei Schienen des Nachbarrechts

Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) wird mit Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung verfolgt. Zivilrechtliches Nachbarrecht (BGB und Landesnachbarrechtsgesetze) wird unmittelbar gegen den Nachbarn vor dem Zivilgericht durchgesetzt.

Die wichtigsten nachbarschützenden Normen

  • Abstandsflächen der Landesbauordnungen.
  • Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO und § 34 Abs. 1 BauGB.
  • Brandschutz, soweit nachbarschützend.
  • Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit drittschützend.

Eilrechtsschutz

Da Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 212a BauGB), ist Eilrechtsschutz nach § 80a VwGO regelmäßig das entscheidende Instrument – sonst entsteht das Bauwerk während des Verfahrens.

Praxisbeispiel

Der Nachbar erhält Kenntnis vom Bauantrag für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück. Die Abstandsfläche zur Grenze ist um 1,2 m unterschritten. Nachbarwiderspruch und Antrag nach § 80a VwGO sind die richtigen Hebel – sonst wird gebaut, bevor das Hauptsacheverfahren entschieden ist.

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Stand: 16.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)