Bauvertrag & VOB

Kostenvoranschlag (§ 650 BGB)

Auch: Kostenanschlag

Definition

Der Kostenvoranschlag ist die fachmännische, gutachterliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Werkleistung. Im Zweifel ist er nicht verbindlich, eine wesentliche Überschreitung (Faustregel: ab 15–20 %) löst aber Anzeigepflicht und Rücktrittsrecht des Bestellers nach § 650 BGB aus.

Rechtsgrundlage: § 650 BGB

Bindungswirkung

Anders als der Festpreis ist der Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich (§ 650 Abs. 1 BGB). Vereinbart werden kann auch ein verbindlicher Kostenvoranschlag – dann gilt er als Festpreisabrede.

Überschreitung

  • Wesentliche Überschreitung ab ca. 15–20 % (je nach Einzelfall).
  • Anzeigepflicht des Unternehmers – sonst Anspruchsverlust für Mehrkosten.
  • Rücktrittsrecht des Bestellers gegen Vergütung des bereits Erbrachten.

Abgrenzung

Festpreis
Bindende Pauschalvereinbarung – keine Überschreitungstoleranz.
Nachtrag
Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)