Bauvertrag & VOB
Kostenvoranschlag (§ 650 BGB)
Auch: Kostenanschlag
Definition
Der Kostenvoranschlag ist die fachmännische, gutachterliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Werkleistung. Im Zweifel ist er nicht verbindlich, eine wesentliche Überschreitung (Faustregel: ab 15–20 %) löst aber Anzeigepflicht und Rücktrittsrecht des Bestellers nach § 650 BGB aus.
Rechtsgrundlage: § 650 BGB
Bindungswirkung
Anders als der Festpreis ist der Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich (§ 650 Abs. 1 BGB). Vereinbart werden kann auch ein verbindlicher Kostenvoranschlag – dann gilt er als Festpreisabrede.
Überschreitung
- Wesentliche Überschreitung ab ca. 15–20 % (je nach Einzelfall).
- Anzeigepflicht des Unternehmers – sonst Anspruchsverlust für Mehrkosten.
- Rücktrittsrecht des Bestellers gegen Vergütung des bereits Erbrachten.
Abgrenzung
- Festpreis
- Bindende Pauschalvereinbarung – keine Überschreitungstoleranz.
- Nachtrag
- Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen.
Verwandte Begriffe
Nachtrag
Ein Nachtrag ist die nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Bauleistungen samt ihrer Vergütung. Rechtsgrundlage ist im BGB-Vertrag § 650b/c, in der VOB/B § 2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung, sofern er die geänderten Leistungen ankündigt und prüffähig abrechnet.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)