Bauvertrag & VOB
Abschlagszahlung
Auch: Abschlag · Teilzahlung
Eine Abschlagszahlung ist die Teilvergütung für bereits in sich abgeschlossene und vertragsgemäße Bauleistungen vor Schlussrechnung und Abnahme. Sie sichert den Unternehmer vor Vorleistungsrisiken und ist gesetzlich in § 632a BGB sowie § 16 VOB/B geregelt.
Rechtsgrundlage: § 632a BGB, § 16 Abs. 1 VOB/B, § 650m BGB
Voraussetzungen
- Vertragsgemäß erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistung.
- Aufstellung mit prüffähigem Nachweis (Mengen, Einheitspreise, Aufmaß).
- Wertzuwachs beim Besteller.
Besonderheit Verbraucherbauvertrag
Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 650m BGB) sind Abschläge auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Mit der ersten Abschlagsrechnung ist dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu stellen (Bauhandwerker-Erstabsicherung).
Verweigerungs- und Minderungsrechte
Der Besteller kann eine Abschlagszahlung wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, bei wesentlichen Mängeln darf er angemessen kürzen (doppelter Mangelbeseitigungsaufwand als Faustregel).
Abgrenzung
- Schlussrechnung
- Endgültige Abrechnung nach Fertigstellung – Abschlag ist nur vorläufig.
- Vorauszahlung
- Zahlung vor Leistung, gesondert vereinbart, kein gesetzlicher Anspruch.
Nach Fertigstellung von Rohbau und Dach legt der Unternehmer eine prüffähige Abschlagsrechnung. Der Bauherr (Verbraucher) erhält gleichzeitig die Sicherheit über 5 % der Gesamtsumme und zahlt den unstreitigen Teil binnen 14 Tagen.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)