Bauvertrag & VOB

Abschlagszahlung

Auch: Abschlag · Teilzahlung

Definition

Eine Abschlagszahlung ist die Teilvergütung für bereits in sich abgeschlossene und vertragsgemäße Bauleistungen vor Schlussrechnung und Abnahme. Sie sichert den Unternehmer vor Vorleistungsrisiken und ist gesetzlich in § 632a BGB sowie § 16 VOB/B geregelt.

Rechtsgrundlage: § 632a BGB, § 16 Abs. 1 VOB/B, § 650m BGB

Voraussetzungen

  • Vertragsgemäß erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistung.
  • Aufstellung mit prüffähigem Nachweis (Mengen, Einheitspreise, Aufmaß).
  • Wertzuwachs beim Besteller.

Besonderheit Verbraucherbauvertrag

Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 650m BGB) sind Abschläge auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Mit der ersten Abschlagsrechnung ist dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu stellen (Bauhandwerker-Erstabsicherung).

Verweigerungs- und Minderungsrechte

Der Besteller kann eine Abschlagszahlung wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, bei wesentlichen Mängeln darf er angemessen kürzen (doppelter Mangelbeseitigungsaufwand als Faustregel).

Abgrenzung

Schlussrechnung
Endgültige Abrechnung nach Fertigstellung – Abschlag ist nur vorläufig.
Vorauszahlung
Zahlung vor Leistung, gesondert vereinbart, kein gesetzlicher Anspruch.
Praxisbeispiel

Nach Fertigstellung von Rohbau und Dach legt der Unternehmer eine prüffähige Abschlagsrechnung. Der Bauherr (Verbraucher) erhält gleichzeitig die Sicherheit über 5 % der Gesamtsumme und zahlt den unstreitigen Teil binnen 14 Tagen.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)