Gewerbemietrecht
Konkurrenzschutz (Gewerbemiete)
Auch: Wettbewerbsschutz Gewerberaum
Definition
Konkurrenzschutz ist die Pflicht des Vermieters, in derselben Liegenschaft kein wettbewerblich gleichartiges Geschäft zu vermieten. Ohne ausdrückliche Klausel besteht ein vertragsimmanenter Schutz für das Hauptsortiment des Mieters; weitergehender Schutz muss vereinbart werden.
Rechtsgrundlage: § 535 BGB, § 242 BGB
Reichweite
- Vertragsimmanent: Schutz des Kernsortiments, Randsortimente bleiben frei.
- Vertraglich: konkret beschriebene Branche oder Warengruppen – möglichst exakt definieren.
- Räumlich begrenzt auf das Mietobjekt bzw. das vom Vermieter beherrschte Center.
Verstoß und Sanktionen
Bei Verletzung kann der Mieter Unterlassung verlangen, mindern und Schadensersatz fordern. In Centern wird Konkurrenzschutz regelmäßig vertraglich abbedungen – Vorsicht bei AGB-Inhaltskontrolle.
Abgrenzung
- Wettbewerbsverbot
- Pflicht des Mieters, keine Konkurrenz zu betreiben – andere Richtung.
- Bedarfssortimentsklausel
- Definiert das geschützte Sortiment vertraglich konkret.
Verwandte Begriffe
Schriftformerfordernis (Gewerbemiete)
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wird die Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar – ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Indexklausel (Gewerbemiete)
Die Indexklausel koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI). Sie ist im Gewerbemietvertrag bei einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren oder bei beidseitigem Verlängerungsrecht grundsätzlich nach dem Preisklauselgesetz zulässig und muss eindeutig und transparent formuliert sein.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)