Gewerbemietrecht

Konkurrenzschutz (Gewerbemiete)

Auch: Wettbewerbsschutz Gewerberaum

Definition

Konkurrenzschutz ist die Pflicht des Vermieters, in derselben Liegenschaft kein wettbewerblich gleichartiges Geschäft zu vermieten. Ohne ausdrückliche Klausel besteht ein vertragsimmanenter Schutz für das Hauptsortiment des Mieters; weitergehender Schutz muss vereinbart werden.

Rechtsgrundlage: § 535 BGB, § 242 BGB

Reichweite

  • Vertragsimmanent: Schutz des Kernsortiments, Randsortimente bleiben frei.
  • Vertraglich: konkret beschriebene Branche oder Warengruppen – möglichst exakt definieren.
  • Räumlich begrenzt auf das Mietobjekt bzw. das vom Vermieter beherrschte Center.

Verstoß und Sanktionen

Bei Verletzung kann der Mieter Unterlassung verlangen, mindern und Schadensersatz fordern. In Centern wird Konkurrenzschutz regelmäßig vertraglich abbedungen – Vorsicht bei AGB-Inhaltskontrolle.

Abgrenzung

Wettbewerbsverbot
Pflicht des Mieters, keine Konkurrenz zu betreiben – andere Richtung.
Bedarfssortimentsklausel
Definiert das geschützte Sortiment vertraglich konkret.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)