Bauvertrag & VOB

Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

Auch: Sicherheit nach § 650f BGB · Unternehmersicherheit

Definition

Die Bauhandwerkersicherung ist ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung. Sie schützt vor Insolvenzrisiken und ist eines der schärfsten Druckmittel des Unternehmers im laufenden Bauvertrag.

Rechtsgrundlage: § 650f BGB

Anspruchsvoraussetzungen

  • Bauvertrag, Architektenvertrag oder Ingenieurvertrag im Sinne der §§ 650a, 650p BGB.
  • Besteller ist kein Verbraucher und kein juristische Person des öffentlichen Rechts.
  • Verlangen in Textform, angemessene Fristsetzung.

Höhe und Form

Die Sicherheit umfasst die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zuzüglich 10 % Nebenforderungen. Zulässige Formen: Bürgschaft eines tauglichen Kreditinstituts oder Versicherers, Garantie, Hinterlegung. Übliche Kosten der Sicherheit (bis 2 % p. a.) trägt der Unternehmer.

Folgen bei Nichtleistung

Stellt der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen und Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (§ 650f Abs. 5 BGB).

Abgrenzung

Vertragserfüllungsbürgschaft
Sicherheit des Bestellers für die mängelfreie Leistung – umgekehrte Richtung.
Bauträgerbürgschaft (MaBV)
Schutz des Erwerbers gegen Vorauszahlungen, nicht § 650f BGB.
Praxisbeispiel

Ein Bauunternehmer hat 60 % der Leistung erbracht, zwei Abschlagsrechnungen sind offen. Er verlangt vom Bauherrn (gewerblich) eine Bürgschaft über die Restvergütung plus 10 %. Bei Fristablauf ohne Stellung kann er den Bau einstellen.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)