Bauvertrag & VOB

VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B)

Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B

Definition

Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird – meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.

Rechtsgrundlage: § 1 VOB/B, § 305 BGB

Was die VOB/B regelt

Die VOB/B enthält Standardregeln zu Vertragsgrundlagen, Ausführung, Vergütung, Abnahme, Gewährleistung und Kündigung. Im öffentlichen Bau ist sie faktischer Standard; im privaten Bau ergänzt oder verdrängt sie das BGB-Bauvertragsrecht, soweit zulässig.

Einbeziehung in den Vertrag

Die VOB/B wird wie AGB einbezogen. Gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und Kenntnisnahme ermöglichen. Gegenüber einem im Bauwesen erfahrenen Unternehmer reicht die schlichte Bezugnahme im Vertrag.

VOB/B vs. BGB – die wichtigsten Unterschiede

ThemaBGBVOB/B
Gewährleistungsfrist Bauwerk5 Jahre4 Jahre
MängelanzeigeFormfreiSchriftform, Aufforderung zur Beseitigung
AbnahmefiktionNach Frist + ohne Mangelrüge12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige
Kündigung§ 648, 648a BGB§ 8, 9 VOB/B

Abgrenzung

VOB/A
Regelt die Vergabe (Ausschreibungsverfahren), nicht den Vertragsinhalt.
VOB/C
Technische Vertragsbedingungen mit DIN-Normen für einzelne Gewerke.
Praxisbeispiel

Ein Generalunternehmer vereinbart mit dem Bauherrn (Verbraucher) im Vertrag: „Es gilt die VOB/B.“ Ohne weitere Aushändigung oder Hinweis ist die Einbeziehung unwirksam – es gilt das BGB mit fünfjähriger Gewährleistung.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)