Bauvertrag & VOB
VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B)
Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
Die VOB/B ist ein vom DVA herausgegebenes vorformuliertes Vertragswerk für Bauleistungen. Sie gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird – meist gegenüber Unternehmern als Ganzes ohne inhaltliche Änderungen.
Rechtsgrundlage: § 1 VOB/B, § 305 BGB
Was die VOB/B regelt
Die VOB/B enthält Standardregeln zu Vertragsgrundlagen, Ausführung, Vergütung, Abnahme, Gewährleistung und Kündigung. Im öffentlichen Bau ist sie faktischer Standard; im privaten Bau ergänzt oder verdrängt sie das BGB-Bauvertragsrecht, soweit zulässig.
Einbeziehung in den Vertrag
Die VOB/B wird wie AGB einbezogen. Gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und Kenntnisnahme ermöglichen. Gegenüber einem im Bauwesen erfahrenen Unternehmer reicht die schlichte Bezugnahme im Vertrag.
VOB/B vs. BGB – die wichtigsten Unterschiede
| Thema | BGB | VOB/B |
|---|---|---|
| Gewährleistungsfrist Bauwerk | 5 Jahre | 4 Jahre |
| Mängelanzeige | Formfrei | Schriftform, Aufforderung zur Beseitigung |
| Abnahmefiktion | Nach Frist + ohne Mangelrüge | 12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige |
| Kündigung | § 648, 648a BGB | § 8, 9 VOB/B |
Abgrenzung
- VOB/A
- Regelt die Vergabe (Ausschreibungsverfahren), nicht den Vertragsinhalt.
- VOB/C
- Technische Vertragsbedingungen mit DIN-Normen für einzelne Gewerke.
Ein Generalunternehmer vereinbart mit dem Bauherrn (Verbraucher) im Vertrag: „Es gilt die VOB/B.“ Ohne weitere Aushändigung oder Hinweis ist die Einbeziehung unwirksam – es gilt das BGB mit fünfjähriger Gewährleistung.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)