Baumängel

Mängelrüge (Mängelanzeige)

Auch: Mängelanzeige · Mangelrüge · Aufforderung zur Nacherfüllung

Definition

Die Mängelrüge ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, einen am Werk festgestellten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Sie ist nach BGB formfrei, nach VOB/B schriftlich zu erheben und Voraussetzung für die meisten Folgerechte wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme.

Rechtsgrundlage: § 635 BGB, § 13 Abs. 5 VOB/B

Inhalt einer wirksamen Mängelrüge

  • Konkrete Bezeichnung des Mangels (Symptombeschreibung genügt, Ursachenforschung ist nicht erforderlich).
  • Aufforderung zur Nacherfüllung mit angemessener Fristsetzung.
  • Ort der Mängel, idealerweise mit Fotos und Lage im Bauwerk.
  • Hinweis auf Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf.

Symptomtheorie

Der Besteller muss nur die Mangelerscheinung beschreiben (z. B. „Wasser tritt an der Außenwand aus“). Die Ursache zu ermitteln ist Sache des Unternehmers. Die Symptomtheorie erstreckt die Mängelrüge auf alle Mängel, die auf derselben Ursache beruhen.

Fristsetzung und Folgen

Angemessen ist eine Frist, die der Unternehmer bei zumutbarem Einsatz zur Beseitigung benötigt. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Besteller selbst nachbessern (§ 637 BGB), mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Abgrenzung

Bedenkenanmeldung
Hinweis des Unternehmers VOR Ausführung – Schutz des Unternehmers, kein Mangelrecht.
Abnahmeprotokoll
Festhalten von Mängeln bei Abnahme – kann zugleich Mängelrüge sein.
Praxisbeispiel

Ein Bauherr stellt sechs Monate nach Abnahme Risse im Putz fest. Er fordert den Unternehmer schriftlich auf, die Risse binnen vier Wochen zu beseitigen, und kündigt Selbstvornahme bei Fristablauf an – wirksame Mängelrüge.

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Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)