Baumängel

Selbstvornahme

Auch: Ersatzvornahme · Mängelbeseitigung durch Dritte

Definition

Die Selbstvornahme ist das Recht des Bestellers, einen Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt zu verlangen. Zudem kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Rechtsgrundlage: § 637 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B

Voraussetzungen

  • Werkmangel im Sinne von § 633 BGB.
  • Erfolgreich erfolgte Abnahme (sonst Erfüllungsanspruch).
  • Wirksame Mängelrüge mit angemessener Fristsetzung.
  • Fruchtloser Fristablauf ohne Mangelbeseitigung.

Kostenersatz und Vorschuss

Der Besteller kann die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB) oder vorab einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe fordern (§ 637 Abs. 3 BGB). Über den Vorschuss ist nach Abrechnung Rechenschaft zu legen; Übererlös ist zurückzuzahlen.

Ausschluss

Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 635 Abs. 3 BGB) oder die Fristsetzung im Einzelfall entbehrlich war (z. B. ernsthafte und endgültige Verweigerung).

Abgrenzung

Minderung
Herabsetzung des Werklohns ohne Beseitigung – Ausschluss neben Selbstvornahme.
Schadensersatz statt der Leistung
Geldersatz statt Beseitigung – andere Anspruchsgrundlage (§ 281 BGB).
Praxisbeispiel

Der Bodenbelag ist mangelhaft verlegt. Der Bauherr setzt dem Unternehmer eine Frist von vier Wochen zur Nacherfüllung. Nach fruchtlosem Ablauf beauftragt er einen anderen Handwerker und verlangt vom ursprünglichen Unternehmer die Rechnung erstattet.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)