Bauvertrag & VOB
Vertragsstrafe am Bau
Auch: Pönale · Verzugsstrafe
Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldzahlung, die der Unternehmer bei schuldhaftem Verstoß gegen vertragliche Pflichten – meist Bauzeitüberschreitung – an den Besteller leisten muss. Sie übt Druck zur fristgerechten Erfüllung aus und erleichtert dem Besteller die Sanktionierung.
Rechtsgrundlage: § 339 BGB, § 11 VOB/B
Wirksamkeit in AGB
Eine in AGB vereinbarte Vertragsstrafe ist nach BGH-Rechtsprechung wirksam, wenn die Obergrenze 5 % der Auftragssumme (netto) nicht überschreitet und ein Tagessatz von 0,2–0,3 % der Auftragssumme eingehalten wird. Höhere Sätze sind regelmäßig unwirksam – mit der Folge des ersatzlosen Wegfalls.
Voraussetzungen
- Wirksame Strafabrede in Vertrag oder AGB.
- Verbindlicher (nicht nur kalkulatorischer) Vertragstermin.
- Verschulden des Unternehmers (Verzug).
- Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB).
Verhältnis zum Schadensersatz
Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB). Sie ist Mindestschaden ohne weiteren Beweis.
Abgrenzung
- Schadensersatz wegen Verzugs
- Erfordert konkreten Schaden, kein Verschulden des Bestellers.
- Pauschalierter Schadensersatz
- Knüpft an typischen Schaden an, keine Strafwirkung.
Vereinbart ist eine Vertragsstrafe von 0,5 % je Werktag, max. 10 %. Beides liegt über der BGH-Grenze – die Klausel ist insgesamt unwirksam. Der Bauherr kann nur konkreten Verzugsschaden geltend machen.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)