Bauvertrag & VOB
Vertragsstrafe am Bau
Auch: Pönale · Verzugsstrafe
Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldzahlung, die der Unternehmer bei schuldhaftem Verstoß gegen vertragliche Pflichten, meist Bauzeitüberschreitung, an den Besteller leisten muss. Sie übt Druck zur fristgerechten Erfüllung aus und erleichtert dem Besteller die Sanktionierung.
Rechtsgrundlage: § 339 BGB, § 11 VOB/B
Wirksamkeit in AGB
Eine in AGB vereinbarte Vertragsstrafe ist nach BGH-Rechtsprechung wirksam, wenn die Obergrenze 5 % der Auftragssumme (netto) nicht überschreitet und ein Tagessatz von 0,2-0,3 % der Auftragssumme eingehalten wird. Höhere Sätze sind regelmäßig unwirksam, mit der Folge des ersatzlosen Wegfalls.
Voraussetzungen
- Wirksame Strafabrede in Vertrag oder AGB.
- Verbindlicher (nicht nur kalkulatorischer) Vertragstermin.
- Verschulden des Unternehmers (Verzug).
- Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB).
Verhältnis zum Schadensersatz
Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB). Sie ist Mindestschaden ohne weiteren Beweis.
Abgrenzung
- Schadensersatz wegen Verzugs
- Erfordert konkreten Schaden, kein Verschulden des Bestellers.
- Pauschalierter Schadensersatz
- Knüpft an typischen Schaden an, keine Strafwirkung.
Vereinbart ist eine Vertragsstrafe von 0,5 % je Werktag, max. 10 %. Beides liegt über der BGH-Grenze, die Klausel ist insgesamt unwirksam. Der Bauherr kann nur konkreten Verzugsschaden geltend machen.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (56 Einträge)