Bauvertrag & VOB
Fertigstellungsbescheinigung
Auch: Fertigstellungsanzeige · Vollendungsanzeige
Definition
Die Fertigstellungsbescheinigung bzw. -anzeige ist die Erklärung des Unternehmers, dass die Leistung vollständig erbracht ist. Sie löst nach § 12 Abs. 5 VOB/B die 12-Werktage-Frist zur fiktiven Abnahme aus und ist Grundlage für die Schlussrechnung.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 5 VOB/B
Wirkungen
- Auslösen der 12-Werktage-Frist zur fiktiven Abnahme (VOB/B).
- Anstoß für die Abnahmeprüfung des Bestellers.
- Voraussetzung für eine prüffähige Schlussrechnung.
Form
Im VOB-Vertrag schriftlich; im BGB-Bauvertrag formfrei, aus Beweisgründen aber dringend zu dokumentieren – am besten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.
Abgrenzung
- Abnahme
- Rechtsgeschäftliche Billigung des Werks.
- Zustandsfeststellung
- Reine Dokumentation des Bauzustands.
Verwandte Begriffe
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
Fiktive Abnahme
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)