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Tabelle · Baurecht

Gewährleistungsfristen am Bau: VOB/B vs. BGB

Vergleich der Gewährleistungsfristen
Leistung / WerkBGB (§ 634a)VOB/B (§ 13 Abs. 4)Fristbeginn
Bauwerke (Neubau, Umbau, Rohbau)5 Jahre4 JahreAbnahme
Arbeiten an einem Grundstück (z. B. Gartenbau)2 Jahre2 JahreAbnahme
Maschinelle Anlagen (Aufzug, HLS mit Wartungsvertrag)5 Jahre2 JahreAbnahme
Maschinelle Anlagen ohne Wartungsvertrag beim AN5 Jahre4 JahreAbnahme
Elektrotechnische Anlagen sicherheitsrelevant5 Jahre2 JahreAbnahme
Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekt)5 Jahre4 Jahre (VOB nicht üblich)Abnahme
Bewegliche Sachen (z. B. Möbel, Küche fest verbaut)2 Jahre (5 J. bei Verbindung mit Bauwerk)2 JahreÜbergabe
Arglistig verschwiegener Mangel3 Jahre ab Kenntnis, max. 30 Jahre3 Jahre ab Kenntnis (§ 634a Abs. 3)Kenntnis vom Mangel
Sonderfall: Sanierung / Modernisierung5 Jahre bei Bauwerkscharakter4 Jahre bei BauwerkscharakterAbnahme der Teilleistung
Dachdeckerarbeiten, Fassadenarbeiten5 Jahre4 JahreAbnahme

Fristbeginn: die Abnahme

Sowohl BGB als auch VOB/B knüpfen den Fristbeginn an die Abnahme (§ 640 BGB, § 12 VOB/B). Ohne förmliche Abnahme greift die fiktive Abnahme, meist mit der Ingebrauchnahme. Wer den Zeitpunkt der Abnahme nicht dokumentiert, verschiebt die Frist im Streitfall unbewusst nach hinten oder vorne, das ist der häufigste Streitpunkt.

Verkürzung in AGB unwirksam

Wird die VOB/B nur teilweise einbezogen oder werden einzelne Klauseln geändert, verlieren die verkürzten VOB/B-Fristen ihre AGB-Privilegierung. Es gelten dann die BGB-Fristen. Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die 5-Jahres-Frist des BGB verkürzen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff BGB).

Hemmung und Verlängerung

Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Frist (§ 203 BGB), sie ist während der Verhandlungen faktisch angehalten. Nach VOB/B verlängert eine schriftliche Mängelrüge vor Ablauf der Frist diese um weitere 2 Jahre ab Zugang der Rüge, mindestens aber bis zum regulären Fristende (§ 13 Absatz 5 Nr. 1 VOB/B).

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FAQ

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen BGB- und VOB/B-Gewährleistungsfrist?

BGB regelt in § 634a Absatz 1 Nr. 2 eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke. VOB/B verkürzt diese in § 13 Absatz 4 Nr. 1 auf 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, deren Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.

Ab wann läuft die Gewährleistungsfrist?

Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 640 BGB, § 12 VOB/B). Bei fiktiver Abnahme, ohne förmliche Abnahme, ist der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme maßgeblich.

Können die Fristen einzelvertraglich verlängert werden?

Ja. Individualvertraglich sind längere Fristen möglich. In AGB dürfen die BGB-Fristen aber nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden (§ 309 Nr. 8 BGB).

Wie hemmt eine Mängelrüge die Frist?

Nach § 203 BGB hemmen Verhandlungen die Frist, solange der Auftragnehmer verhandelt. Nach VOB/B verlängert eine schriftliche Mängelrüge vor Fristablauf die Frist um weitere 2 Jahre ab Zugang der Rüge (§ 13 Absatz 5 Nr. 1 VOB/B).

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Diese Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Herausgeber: baurechtskompass.de.