Architektenrecht

Planungsfehler

Auch: Architektenfehler · Entwurfsfehler

Definition

Ein Planungsfehler ist die mangelhafte Planungsleistung des Architekten oder Ingenieurs – etwa fehlerhafte Konstruktion, falsche Bemessung oder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. Er begründet Mängelansprüche gegen den Planer nach §§ 634 ff. BGB.

Rechtsgrundlage: § 650p BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Typische Planungsfehler

  • Statisch unzureichende Bemessung tragender Bauteile.
  • Fehlende oder fehlerhafte Detailplanung von Abdichtung und Wärmedämmung.
  • Unwirtschaftliche oder genehmigungsuntaugliche Entwürfe.
  • Verstoß gegen DIN-Normen oder Bauordnungsrecht.

Haftung und Beweislast

Der Bauherr trägt vor Abnahme die Beweislast für den Mangel, nach Abnahme der Planungsleistung greift die Beweislastumkehr. Mehrere Planer können gesamtschuldnerisch haften.

Abgrenzung

Ausführungsfehler
Mangel des bauausführenden Unternehmens – andere Anspruchsgrundlage.
Bauüberwachungsfehler
Fehler in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung).

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)