Architektenrecht
Planungsfehler
Auch: Architektenfehler · Entwurfsfehler
Definition
Ein Planungsfehler ist die mangelhafte Planungsleistung des Architekten oder Ingenieurs – etwa fehlerhafte Konstruktion, falsche Bemessung oder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. Er begründet Mängelansprüche gegen den Planer nach §§ 634 ff. BGB.
Rechtsgrundlage: § 650p BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Typische Planungsfehler
- Statisch unzureichende Bemessung tragender Bauteile.
- Fehlende oder fehlerhafte Detailplanung von Abdichtung und Wärmedämmung.
- Unwirtschaftliche oder genehmigungsuntaugliche Entwürfe.
- Verstoß gegen DIN-Normen oder Bauordnungsrecht.
Haftung und Beweislast
Der Bauherr trägt vor Abnahme die Beweislast für den Mangel, nach Abnahme der Planungsleistung greift die Beweislastumkehr. Mehrere Planer können gesamtschuldnerisch haften.
Abgrenzung
- Ausführungsfehler
- Mangel des bauausführenden Unternehmens – andere Anspruchsgrundlage.
- Bauüberwachungsfehler
- Fehler in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung).
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)