Baumängel
Teilabnahme
Auch: Abnahme in Teilen
Definition
Die Teilabnahme bezieht sich auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Bauleistung. Sie ist nach VOB/B ausdrücklich vorgesehen, im BGB-Vertrag nur bei entsprechender Vereinbarung. Mit der Teilabnahme treten Vergütungsfälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn für den abgenommenen Teil ein.
Rechtsgrundlage: § 641 Abs. 1 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B
Voraussetzungen
- Abgrenzbarer, in sich abgeschlossener Leistungsteil.
- Selbständige Prüfbarkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Restleistung.
- Vertragliche Vereinbarung im BGB-Bauvertrag; im VOB-Vertrag automatisch zulässig.
Rechtsfolgen
Vergütung für den abgenommenen Teil wird fällig. Die fünfjährige Gewährleistung beginnt für diesen Teil zu laufen – Achtung: Verjährungssplitting.
Abgrenzung
- Abnahme
- Schlussabnahme des gesamten Werks.
- Zustandsfeststellung
- Reine Dokumentation – keine Billigung.
Verwandte Begriffe
Abnahme
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Bauwerks verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Sie ist nach § 640 BGB die zentrale Zäsur im Bauvertrag und löst Vergütungsfälligkeit, Beweislastumkehr und den Lauf der Gewährleistungsfrist aus.
Fiktive Abnahme
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht binnen Frist unter Angabe wenigstens eines Mangels verweigert. Sie wirkt wie eine ausdrückliche Abnahme.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Restvergütung und nach VOB/B Auslöser einer 30-Tage-Prüfungsfrist beim Besteller.
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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)