Baumängel

Teilabnahme

Auch: Abnahme in Teilen

Definition

Die Teilabnahme bezieht sich auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Bauleistung. Sie ist nach VOB/B ausdrücklich vorgesehen, im BGB-Vertrag nur bei entsprechender Vereinbarung. Mit der Teilabnahme treten Vergütungsfälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn für den abgenommenen Teil ein.

Rechtsgrundlage: § 641 Abs. 1 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B

Voraussetzungen

  • Abgrenzbarer, in sich abgeschlossener Leistungsteil.
  • Selbständige Prüfbarkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Restleistung.
  • Vertragliche Vereinbarung im BGB-Bauvertrag; im VOB-Vertrag automatisch zulässig.

Rechtsfolgen

Vergütung für den abgenommenen Teil wird fällig. Die fünfjährige Gewährleistung beginnt für diesen Teil zu laufen – Achtung: Verjährungssplitting.

Abgrenzung

Abnahme
Schlussabnahme des gesamten Werks.
Zustandsfeststellung
Reine Dokumentation – keine Billigung.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (35 Einträge)