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Rechner · Baurecht

Verzugszinsen-Rechner nach § 288 BGB

Ergebnis
Verzugstage
0 Tage
Zinssatz
12.37 % p.a. (9 % + Basiszins)
Verzugszinsen
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Pauschale § 288 V
40,00 €
Gesamt: 40,00 €

Rechtliche Grundlage

§ 288 BGB regelt den Verzugszinssatz. Absatz 1 gilt für alle Geldforderungen und liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Absatz 2 gilt speziell für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (kein Verbraucher beteiligt) und liegt bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Am Bau greift regelmäßig Absatz 2, sofern ein Bauhandwerker gegenüber einem gewerblichen Auftraggeber oder Bauträger abrechnet.

Basiszinssatz beobachten

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli festgesetzt (§ 247 BGB). Für die Berechnung ist auf den zum Verzugsbeginn geltenden Satz abzustellen, bei längeren Verzugszeiträumen mit unterschiedlichen Basiszinssätzen ist tagweise zu splitten. In der Praxis ist eine einfache Berechnung mit dem im Anspruchszeitpunkt geltenden Satz üblich.

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FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 288 BGB?

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verbraucherforderungen (§ 288 Absatz 1 BGB) und 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Absatz 2 BGB).

Was ist der Basiszinssatz?

Der Basiszinssatz wird halbjährlich (1. Januar, 1. Juli) von der Deutschen Bundesbank festgesetzt. Er richtet sich nach dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Habe ich zusätzlich Anspruch auf die 40-EUR-Pauschale?

Ja, bei Entgeltforderungen im geschäftlichen Verkehr (nicht gegen Verbraucher) fällt zusätzlich eine Pauschale von 40 EUR an (§ 288 Absatz 5 BGB), die auf einen etwaigen Schaden angerechnet wird.

Wie berechne ich Verzugszinsen genau?

Verzugszins = Forderungsbetrag × (Basiszins + Aufschlag) × Tage / 365. Beispiel: 10.000 EUR × (3,37 % + 9 %) × 90 / 365 = ca. 305,26 EUR.

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Dieser Rechner liefert eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Der aktuelle Basiszinssatz ist im Bundesanzeiger und bei der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Herausgeber: baurechtskompass.de.