Bauvertrag & VOB
Anordnungsrecht (§ 650b BGB)
Auch: Änderungsanordnung · einseitige Anordnung
Das Anordnungsrecht erlaubt dem Besteller, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder zur Erreichung dieses Erfolgs notwendige Maßnahmen einseitig anzuordnen, wenn nach 30 Tagen keine Einigung über die Änderung erzielt wird. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Mehr- oder Mindervergütung.
Rechtsgrundlage: § 650b BGB, § 650c BGB, § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B
Ablauf
- Änderungswunsch des Bestellers nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB.
- 30 Tage Verhandlungsfrist über Änderung und Mehrvergütung.
- Bei Nichteinigung: einseitige Anordnung in Textform.
- Unternehmer muss ausführen, sofern zumutbar.
Vergütungsfolgen
Die Mehr- oder Mindervergütung berechnet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c BGB). Wahlweise kann auf Urkalkulationsbasis abgerechnet werden.
Abgrenzung
- Nachtrag (VOB/B)
- Vergütungsfolge angeordneter oder zusätzlicher Leistungen im VOB-Vertrag.
- Kündigung
- Beendet den Vertrag – keine Anordnung weiterer Leistung.
Bauherr verlangt zusätzliche Brandschutzklappen. Nach 30 Tagen ohne Einigung über den Mehrpreis ordnet er die Ausführung einseitig an; der Unternehmer rechnet nach § 650c BGB auf Basis seiner Urkalkulation ab.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)