VOB/B: Die wichtigsten Unterschiede zum BGB-Bauvertrag
Was die VOB ist
Die VOB besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge, Teil C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, und Teil B regelt das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Wenn von der VOB/B die Rede ist, geht es um diesen Teil B. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vereinbart werden müssen und gerade nicht von selbst gelten.
Wann die VOB/B gilt
Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wird. Gegenüber einem im Baubereich erfahrenen Unternehmer genügt in der Regel ein Hinweis auf ihre Geltung und die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Gegenüber einem Verbraucher sind die Anforderungen deutlich strenger, der Verwender muss den vollständigen Text zur Verfügung stellen.
Wichtig ist die Frage, ob die VOB/B als Ganzes oder nur teilweise einbezogen wird. Bei der Einbeziehung als Ganzes unterliegen die einzelnen Klauseln einer eingeschränkten Inhaltskontrolle. Sobald jedoch in die VOB/B eingegriffen wird, also einzelne Klauseln abgeändert werden, entfällt dieses Privileg. Dann werden alle Klauseln einzeln am AGB-Recht gemessen.
Die wichtigsten Unterschiede zum BGB
| Thema | BGB-Bauvertrag | VOB/B-Vertrag |
|---|---|---|
| Mängelverjährung Bauwerk | 5 Jahre | regelmässig 4 Jahre |
| Mängelrechte | § 634 BGB | § 13 VOB/B |
| Neubeginn der Verjährung durch Mängelrüge | nein | ja, bei schriftlicher Rüge für den Mangel |
| Nachträge und Mehrvergütung | § 650b, 650c BGB | § 2 VOB/B |
| Abnahme | § 640 BGB | § 12 VOB/B, auch förmlich |
| Kündigung | § 648, 648a BGB | § 8, 9 VOB/B |
| Abschlagszahlungen | § 632a BGB | § 16 VOB/B |
Mängelrechte nach § 13 VOB/B
Auch im VOB/B-Vertrag bestehen Mängelrechte, geregelt in § 13 VOB/B. Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht und die Pflicht zur Mängelbeseitigung. Beseitigt er den Mangel trotz Aufforderung nicht, kann der Auftraggeber Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Eine schriftliche Mängelrüge vor Ablauf der Verjährung kann eine neue Verjährungsfrist für den gerügten Mangel in Gang setzen. Diesen Mechanismus kennt der BGB-Vertrag nicht.
Abnahme und Abschlagszahlungen
Die VOB/B sieht in § 12 neben der ausdrücklichen Abnahme auch die förmliche Abnahme mit gemeinsamem Termin und Protokoll sowie die Abnahme nach Ablauf von Fristen vor. Bei den Abschlagszahlungen ist die VOB/B in § 16 detaillierter als das BGB und auf den typischen Bauablauf mit Teilzahlungen zugeschnitten.
Vorteile und Nachteile
Die VOB/B ist auf die Bedürfnisse der Baupraxis zugeschnitten und enthält detaillierte Regeln für typische Bausituationen. Für den Auftragnehmer ist die kürzere Gewährleistungsfrist von vier statt fünf Jahren oft günstig. Für den Auftraggeber kann sie ein Nachteil sein. Bei Verbraucherverträgen ist die Einbeziehung zudem rechtlich heikel und führt häufig dazu, dass am Ende doch das BGB gilt.
Typische Fehler
Annahme, die VOB/B gelte automatisch, obwohl sie nicht wirksam einbezogen wurde. Eingriff in einzelne Klauseln mit der Folge der vollen AGB-Kontrolle. Verkennen der kürzeren Verjährung im VOB/B-Vertrag. Versäumen der schriftlichen Mängelrüge, die eine neue Frist auslösen könnte.
FAQ
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen VOB und BGB?
Die VOB/B ist ein vereinbartes Regelwerk mit eigenen, baupraktischen Regeln, das BGB ist das gesetzliche Recht, das ohne besondere Vereinbarung gilt. Wichtige Unterschiede betreffen Verjährung, Nachträge, Abnahme und Abschlagszahlungen.
Gilt die VOB automatisch?
Nein. Die VOB/B muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sonst gilt das BGB.
Ist die VOB/B für Verbraucher bindend?
Nur bei wirksamer Einbeziehung, die gegenüber Verbrauchern strenge Anforderungen hat. Einzelne Klauseln können zudem unwirksam sein.
Wie lange ist die Gewährleistung im VOB/B-Vertrag?
Für Bauwerke regelmässig vier Jahre ab Abnahme, im BGB-Vertrag fünf Jahre.
Was passiert, wenn der Vertrag die VOB/B abändert?
Dann entfällt das Privileg der eingeschränkten Inhaltskontrolle. Alle Klauseln werden einzeln am AGB-Recht gemessen, einzelne können unwirksam werden.
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