Gewährleistung am Bau: Fristen nach BGB und VOB/B

Die Fristen im Überblick

VertragsartFrist BauwerkFrist bewegliche SachenBeginn
BGB-Bauvertrag5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)2 JahreAbnahme
VOB/B-Vertrag4 Jahre (Standardfall)je nach VereinbarungAbnahme
Arglistig verschwiegener Mangelregelmässige Verjährungregelmässige VerjährungKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis

Die Frist beginnt mit der Abnahme. Deshalb ist der Abnahmezeitpunkt gleich doppelt entscheidend, für die Beweislast und für die Verjährung.

Was die fünf Jahre rechtfertigt

Die lange Frist für Bauwerke trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Baumängel sich erst nach Jahren zeigen. Feuchtigkeit, Risse oder Schäden an der Abdichtung werden oft erst sichtbar, wenn mehrere Jahreszeiten vergangen sind. Die Fünfjahresfrist gibt dem Auftraggeber die Zeit, solche versteckten Mängel zu entdecken und geltend zu machen.

Warum BGB und VOB/B verschieden sind

Beim BGB-Bauvertrag gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren. Die VOB/B verkürzt diese für Bauwerke regelmässig auf vier Jahre. Im Gegenzug enthält die VOB/B eigene Mechanismen, etwa die Möglichkeit, durch eine schriftliche Mängelrüge eine neue Verjährungsfrist für den gerügten Mangel in Gang zu setzen. Gegenüber Verbrauchern ist die wirksame Einbeziehung der VOB/B an strenge Anforderungen geknüpft.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung läuft nicht immer ungehindert weiter. Sie kann gehemmt werden, wodurch der Zeitraum der Hemmung nicht in die Frist eingerechnet wird. Wichtige Hemmungstatbestände sind Verhandlungen über den Mangel, das selbstständige Beweisverfahren und die Erhebung einer Klage.

MassnahmeWirkung
Verhandlungen über den MangelHemmung, solange verhandelt wird
Selbstständiges BeweisverfahrenHemmung ab Antrag
Klage oder MahnbescheidHemmung
Schriftliche Mängelrüge im VOB/B-VertragNeubeginn der Frist für den gerügten Mangel

Wer kurz vor Fristablauf steht, sollte diese Möglichkeiten kennen, um seine Ansprüche zu sichern. Ein selbstständiges Beweisverfahren wirkt dabei doppelt: Es sichert Beweise und hemmt zugleich die Verjährung.

Was nach Fristablauf gilt

Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, sind Mängelansprüche grundsätzlich verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Eine wichtige Ausnahme gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Hat der Unternehmer einen Mangel gekannt und verschwiegen, gilt die regelmässige Verjährung, die erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt. Arglist muss aber nachgewiesen werden.

Rechenbeispiel zur Fristwahrung

Ein Bauwerk wird am 1. Juni 2024 abgenommen. Beim BGB-Bauvertrag endet die Gewährleistung damit am 1. Juni 2029. Zeigt sich im Mai 2029 ein Feuchtigkeitsschaden, bleibt wenig Zeit. Eine blosse Mängelrüge hemmt die Verjährung beim BGB-Vertrag nicht. Wer die Frist sichern will, muss rechtzeitig ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten oder Klage erheben.


FAQ

Häufige Fragen

Wie lange gilt die Gewährleistung am Bau?

Bei Bauwerken fünf Jahre nach BGB, im VOB/B-Vertrag regelmässig vier Jahre, jeweils ab Abnahme.

Kann ich die Frist verlängern?

Die gesetzliche Frist ist fest, sie kann aber durch Hemmung faktisch verlängert werden, etwa durch Verhandlungen, ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage.

Hemmt eine Mängelrüge die Verjährung?

Beim BGB-Vertrag nicht. Im VOB/B-Vertrag kann eine schriftliche Mängelrüge für den gerügten Mangel eine neue Frist in Gang setzen.

Was gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?

Dann greift die regelmässige Verjährung, die erst mit Kenntnis des Mangels beginnt und damit oft länger reicht. Arglist muss aber bewiesen werden.

Ab wann läuft die Frist?

Ab der Abnahme, nicht ab der Fertigstellung oder der Schlussrechnung.

Weiterführend

Passenden Fachanwalt finden

Über diese Plattform werden Sie an einen geprüften Fachanwalt für Baurecht in Ihrer Region vermittelt.

Die Vermittlung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei. Wir leiten Ihre Anfrage an einen geprüften Fachanwalt weiter.