Gewährleistung am Bau: Fristen nach BGB und VOB/B
Die Fristen im Überblick
| Vertragsart | Frist Bauwerk | Frist bewegliche Sachen | Beginn |
|---|---|---|---|
| BGB-Bauvertrag | 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 2 Jahre | Abnahme |
| VOB/B-Vertrag | 4 Jahre (Standardfall) | je nach Vereinbarung | Abnahme |
| Arglistig verschwiegener Mangel | regelmässige Verjährung | regelmässige Verjährung | Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis |
Die Frist beginnt mit der Abnahme. Deshalb ist der Abnahmezeitpunkt gleich doppelt entscheidend, für die Beweislast und für die Verjährung.
Was die fünf Jahre rechtfertigt
Die lange Frist für Bauwerke trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Baumängel sich erst nach Jahren zeigen. Feuchtigkeit, Risse oder Schäden an der Abdichtung werden oft erst sichtbar, wenn mehrere Jahreszeiten vergangen sind. Die Fünfjahresfrist gibt dem Auftraggeber die Zeit, solche versteckten Mängel zu entdecken und geltend zu machen.
Warum BGB und VOB/B verschieden sind
Beim BGB-Bauvertrag gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren. Die VOB/B verkürzt diese für Bauwerke regelmässig auf vier Jahre. Im Gegenzug enthält die VOB/B eigene Mechanismen, etwa die Möglichkeit, durch eine schriftliche Mängelrüge eine neue Verjährungsfrist für den gerügten Mangel in Gang zu setzen. Gegenüber Verbrauchern ist die wirksame Einbeziehung der VOB/B an strenge Anforderungen geknüpft.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung läuft nicht immer ungehindert weiter. Sie kann gehemmt werden, wodurch der Zeitraum der Hemmung nicht in die Frist eingerechnet wird. Wichtige Hemmungstatbestände sind Verhandlungen über den Mangel, das selbstständige Beweisverfahren und die Erhebung einer Klage.
| Massnahme | Wirkung |
|---|---|
| Verhandlungen über den Mangel | Hemmung, solange verhandelt wird |
| Selbstständiges Beweisverfahren | Hemmung ab Antrag |
| Klage oder Mahnbescheid | Hemmung |
| Schriftliche Mängelrüge im VOB/B-Vertrag | Neubeginn der Frist für den gerügten Mangel |
Wer kurz vor Fristablauf steht, sollte diese Möglichkeiten kennen, um seine Ansprüche zu sichern. Ein selbstständiges Beweisverfahren wirkt dabei doppelt: Es sichert Beweise und hemmt zugleich die Verjährung.
Was nach Fristablauf gilt
Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, sind Mängelansprüche grundsätzlich verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Eine wichtige Ausnahme gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Hat der Unternehmer einen Mangel gekannt und verschwiegen, gilt die regelmässige Verjährung, die erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt. Arglist muss aber nachgewiesen werden.
Rechenbeispiel zur Fristwahrung
Ein Bauwerk wird am 1. Juni 2024 abgenommen. Beim BGB-Bauvertrag endet die Gewährleistung damit am 1. Juni 2029. Zeigt sich im Mai 2029 ein Feuchtigkeitsschaden, bleibt wenig Zeit. Eine blosse Mängelrüge hemmt die Verjährung beim BGB-Vertrag nicht. Wer die Frist sichern will, muss rechtzeitig ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten oder Klage erheben.
FAQ
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung am Bau?
Bei Bauwerken fünf Jahre nach BGB, im VOB/B-Vertrag regelmässig vier Jahre, jeweils ab Abnahme.
Kann ich die Frist verlängern?
Die gesetzliche Frist ist fest, sie kann aber durch Hemmung faktisch verlängert werden, etwa durch Verhandlungen, ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage.
Hemmt eine Mängelrüge die Verjährung?
Beim BGB-Vertrag nicht. Im VOB/B-Vertrag kann eine schriftliche Mängelrüge für den gerügten Mangel eine neue Frist in Gang setzen.
Was gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?
Dann greift die regelmässige Verjährung, die erst mit Kenntnis des Mangels beginnt und damit oft länger reicht. Arglist muss aber bewiesen werden.
Ab wann läuft die Frist?
Ab der Abnahme, nicht ab der Fertigstellung oder der Schlussrechnung.
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